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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2543/59 E 9. März 1961 RS 1Stammrechtssatz
Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" im Sinne des § 27 Abs 1 lit g gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlageteile zu ersetzen, mag gewiss in der Regel gegeben sein. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht.Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlageteile zu ersetzen, mag gewiss in der Regel gegeben sein. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070248.X01Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013