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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2101/57 E 5. Juli 1960 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen
Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.
Schlagworte
Beweismittel Gerichtsverfahren Beweismittel fehlerhafte Niederschrift rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140007.X01Im RIS seit
22.10.2001