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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung ist in Ansehung der einzelnen Kraftfahrzeuggruppen voneinander trennbar. Wurde hinsichtlich einer dieser Gruppen die Lenkerberechtigung von der Behörde erster Instanz nicht entzogen, so ist die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG 1950 nicht berechtigt, diesbezüglich eine Entziehung auszusprechen.Der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung ist in Ansehung der einzelnen Kraftfahrzeuggruppen voneinander trennbar. Wurde hinsichtlich einer dieser Gruppen die Lenkerberechtigung von der Behörde erster Instanz nicht entzogen, so ist die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht berechtigt, diesbezüglich eine Entziehung auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110060.X01Im RIS seit
30.12.2005