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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Betrifft der Anfechtungsumfang der Berufung des Bfrs in der mündlichen Verhandlung nur einen Teil des Schuldspruches des erstbehördlichen Disziplinarerkenntnisses, ist der unangefochtene Teil des Schuldspruches zufolge eingetretener (Teil-) Rechtskraft der Zuständigkeit der belangten Behörde entzogen (Hinweis E 27.3.1985, 84/09/0128; hier war es dem VwGH verwehrt, die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen, weil in der Verhandlungsniederschrift ohne weitere Hinweise iSd § 14 Abs 3 AVG lediglich die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers aufscheinen.Betrifft der Anfechtungsumfang der Berufung des Bfrs in der mündlichen Verhandlung nur einen Teil des Schuldspruches des erstbehördlichen Disziplinarerkenntnisses, ist der unangefochtene Teil des Schuldspruches zufolge eingetretener (Teil-) Rechtskraft der Zuständigkeit der belangten Behörde entzogen (Hinweis E 27.3.1985, 84/09/0128; hier war es dem VwGH verwehrt, die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen, weil in der Verhandlungsniederschrift ohne weitere Hinweise iSd Paragraph 14, Absatz 3, AVG lediglich die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers aufscheinen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090040.X02Im RIS seit
12.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008