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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des Abs 1 und 4 des § 13 AVG ergibt sich, dass es bei einer "Eingabe" nicht darauf ankommt, ob sie schriftlich oder telegraphisch eingebracht wurde, um den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs 3 AVG erfüllen zu können.Aus den Bestimmungen des Absatz eins und 4 des Paragraph 13, AVG ergibt sich, dass es bei einer "Eingabe" nicht darauf ankommt, ob sie schriftlich oder telegraphisch eingebracht wurde, um den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010119.X01Im RIS seit
02.02.2005