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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist auch dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG bei einem anderen als dem zuständigen Arbeitsamt eingebracht wurde. Die Antragstellung beim Landesarbeitsamt genügt jedoch nicht.Ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist auch dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG bei einem anderen als dem zuständigen Arbeitsamt eingebracht wurde. Die Antragstellung beim Landesarbeitsamt genügt jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110259.X01Im RIS seit
11.03.2005