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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1931/58 E 13. November 1959 VwSlg 5113 A/1959 RS 1Stammrechtssatz
Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind.Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind.
Schlagworte
Verschulden und guter GlaubeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090016.X01Im RIS seit
06.12.2004