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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §34 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0468/33 E 19. Oktober 1933 VwSlg 17723 A/1933 RS 1Stammrechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist an keine Frist gebunden. Es muß aber zwischen der Setzung des strafbaren Tatbestandes und der Verhängung der Ordnungsstrafe ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (Bejahung dieses Zusammenhanges bei einem Zeitraum von zwei Monaten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030155.X06Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021