RS Vwgh 1985/12/11 84/03/0155

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1009/73 E 8. April 1975 VwSlg 8796 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Alle drei im E vom 22.3.1965 VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.Alle drei im E vom 22.3.1965 VwSlg 6633 A/1965 angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstandes sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, müssen nebeneinander zutreffen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030155.X04

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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