RS Vwgh 1985/12/11 84/03/0155

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthalten in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibweise, dann kann für jede eine Ordnungsstrafe - gesondert oder in einem einzigen Bescheid - verhängt werden. § 22 VStG 1950 gilt für Ordnungsstrafen nicht.Enthalten in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibweise, dann kann für jede eine Ordnungsstrafe - gesondert oder in einem einzigen Bescheid - verhängt werden. Paragraph 22, VStG 1950 gilt für Ordnungsstrafen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030155.X01

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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