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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Enthalten in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibweise, dann kann für jede eine Ordnungsstrafe - gesondert oder in einem einzigen Bescheid - verhängt werden. § 22 VStG 1950 gilt für Ordnungsstrafen nicht.Enthalten in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibweise, dann kann für jede eine Ordnungsstrafe - gesondert oder in einem einzigen Bescheid - verhängt werden. Paragraph 22, VStG 1950 gilt für Ordnungsstrafen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030155.X01Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021