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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Beachte
Vorgeschichte: 0056/80 E 24. April 1980 VwSlg 5482 F/1980;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0835/68 E 18. Dezember 1968 VwSlg 3836 F/1968 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des § 63 Abs 1 VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die Möglichkeit, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senat abzugehen (Anmerkung: Wortlaut des Erkenntnisses. Gegenstand der Beschwerde war ein in Gemäßheit des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 erlassener Bescheid (Ersatzbescheid). Demnach soll nicht die "in einem Vorerkenntnis" schlechthin, sondern die in dem vorausgegangenen Erkenntnis ausgesprochene Rechtsansicht die Prüfung des Ersatzbescheides durch einen verstärkten Senat hindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160099.X01Im RIS seit
12.12.1985Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018