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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §279;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 82/16/0125 E 17. März 1983 VwSlg 5771 F/1983 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfaßt nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB. Er erfaßt auch Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficiesDer grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfaßt nicht nur Superädifikate iSd Paragraph 435, ABGB. Er erfaßt auch Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficies
solo cedit" dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das ABGB sie als Superädifikate (§ 435 ABGB) oder als Bestandteile des Grundstückes (§ 279 ABGB) behandelt.solo cedit" dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das ABGB sie als Superädifikate (Paragraph 435, ABGB) oder als Bestandteile des Grundstückes (Paragraph 279, ABGB) behandelt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebäude auf fremden BodenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160064.X02Im RIS seit
12.12.1985