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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §12 Abs1;Rechtssatz
§ 12 Abs 1 BSVG betreffend die Formalversicherung stellt eine Positivierung des Gedankens der Gewährung eines Schutzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht dar.Paragraph 12, Absatz eins, BSVG betreffend die Formalversicherung stellt eine Positivierung des Gedankens der Gewährung eines Schutzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080128.X02Im RIS seit
03.10.2005Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012