Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 idF 1963/031 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0069/77 E 12. Jänner 1978 VwSlg 9470 A/1978 RS 2Stammrechtssatz
Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080025.X02Im RIS seit
27.09.2005