RS Vwgh 1985/12/12 85/08/0025

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1963/031 ;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/77 E 12. Jänner 1978 VwSlg 9470 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im § 68 Abs 1 zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.Durch das bloße Unterbleiben der nach einmal gemachten Angaben notwendig gewordenen Änderungsanzeige verlängert sich die Verjährungsfrist nicht auf die im Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG genannten fünf Jahre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985080025.X02

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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