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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichRechtssatz
In Schätzungsfällen ist zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen (Hinweis E 18.11.1983, 82/17/0163). Dabei muß die Behörde zur Erreichung des Zieles der Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (Hinweis E 22.6.1983, 83/13/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170034.X01Im RIS seit
13.12.1985