RS Vwgh 2007/10/2 2003/10/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Nach einer Abweisung eines Rodungsantrages, für welchen als öffentliches Interesse das Siedlungswesen ins Treffen geführt worden war, führt im Hinblick auf das Erfordernis der rechtlichen Betrachtungsweise auch eine Antragstellung für eine geringfügig größere Fläche (bei Deckungsgleichheit der übrigen Fläche) nicht dazu, dass eine neue Sache vorliegt, über die neuerlich entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984). Soferne es sich bei allfälligen neuen Sachverhaltsmomenten lediglich um unwesentliche Nebenumstände handelt, liegt - auch wenn sich der neue Antrag auf eine etwas größere Fläche bezieht als der bereits rechtskräftig erledigte - keine neue Sache vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/10/0043). (Hier: Der Antrag wäre (als Ganzes) darauf hin zu prüfen gewesen, ob entschiedene Sache vorliegt (die Teilung des Antrags und Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache getrennt nach den einzelnen vom Antrag erfassten Flächen kommt im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit der Bewilligung und die sich daraus ergebende Dispositionsmöglichkeit des Antragstellers über den Gegenstand des Verfahrens nicht in Betracht). Eine Beurteilung des gegenüber dem bereits erledigten Antrag durch Einbeziehung einer weiteren Fläche geänderten, im Übrigen aber dieselbe Fläche betreffenden Antrags ergibt im Lichte der rechtlichen Betrachtungsweise, dass die Änderung des Antrags im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund (kein überwiegendes öffentliches Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur) nicht derart war, dass sich die Sache als eine neue darstellen würde. Die für die seinerzeitige Abweisung bei der Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit dem Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur maßgeblichen Gründe treffen auch für den nun vorliegenden Antrag zu.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100268.X02

Im RIS seit

12.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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