RS Vwgh 2007/10/2 2006/10/0175

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §34 Abs3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0383 E 14. Dezember 1998 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfügungsberechtigung des Pächters kommt es ebenso wenig an wie auf jene Rechtsstellung, die ihm aus der Einräumung eines Vorkaufsrechtes erwachsen ist.)

Stammrechtssatz

§ 34 Abs 3 lit c ForstG 1975 stellt bei der Berechnung der zulässigen Sperrfläche auf das Waldeigentum ab. Pachtflächen sind daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100175.X07

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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