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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die Entschädigung für die in einer Verstaatlichung nach dem
2. VerstaatlichungsG BGBl Nr 81/1947 idF BGBl Nr 43/1964 gelegene Enteignung ist nicht gleichzeitig von der Verwaltungsbehörde festzusetzen. Für das Entschädigungsbegehren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.2. VerstaatlichungsG Bundesgesetzblatt Nr 81 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1964, gelegene Enteignung ist nicht gleichzeitig von der Verwaltungsbehörde festzusetzen. Für das Entschädigungsbegehren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050035.X01Im RIS seit
23.06.2005