RS Vwgh 1985/12/17 85/05/0035

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
56/01 Verstaatlichung

Norm

ABGB §365;
VerstaatlichungsG 02te §2 idF 1964/043;

Rechtssatz

Die Entschädigung für die in einer Verstaatlichung nach dem

2. VerstaatlichungsG BGBl Nr 81/1947 idF BGBl Nr 43/1964 gelegene Enteignung ist nicht gleichzeitig von der Verwaltungsbehörde festzusetzen. Für das Entschädigungsbegehren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.2. VerstaatlichungsG Bundesgesetzblatt Nr 81 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1964, gelegene Enteignung ist nicht gleichzeitig von der Verwaltungsbehörde festzusetzen. Für das Entschädigungsbegehren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050035.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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