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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Werden Waschwässer aus dem Betrieb des Unternehmers mit seinem Wissen und Wollen in ein Gewässer bewilligungslos eingeleitet, so ist diese Tat dem Unternehmer (Betriebsinhaber) - als unmittelbarem Täter wegen unrechter Unterlassung (Verletzung der Garantenpflicht) - zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070378.X02Im RIS seit
17.12.1985Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013