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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Als strafbarer Täter in Bezug auf eine Übertretung des in § 32 Abs 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes - Gleiches gilt für die in Abs 2 aufgezählten Tatbestände - kommt (nur) jene Person in Betracht, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. (Hinweis auf E vom 25.5.1961, 0715/60, VwSlg 5575 A/1961).Als strafbarer Täter in Bezug auf eine Übertretung des in Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 enthaltenen Verbotes - Gleiches gilt für die in Absatz 2, aufgezählten Tatbestände - kommt (nur) jene Person in Betracht, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. (Hinweis auf E vom 25.5.1961, 0715/60, VwSlg 5575 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070378.X01Im RIS seit
17.12.1985Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013