RS Vwgh 1985/12/18 85/03/0047

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Veröffentlicht am 18.12.1985
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0010 E 18. Dezember 1985 VwSlg 11977 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Rechte, die einer Person als Inhaber eines Betriebes aus einem Bewilligungsbescheid nach § 82 Abs 1 StVO erwachsen sind, können im Fall der Übertragung des Betriebes auf eine andere Person (im Beschwerdefall auf einen Pächter) auf diese andere Person übergehen und von dieser ausgeübt werden, ohne dass es der Erlassung eines weiteren Bewilligungsbescheides nach § 82 Abs 1 StVO bedarf.Rechte, die einer Person als Inhaber eines Betriebes aus einem Bewilligungsbescheid nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erwachsen sind, können im Fall der Übertragung des Betriebes auf eine andere Person (im Beschwerdefall auf einen Pächter) auf diese andere Person übergehen und von dieser ausgeübt werden, ohne dass es der Erlassung eines weiteren Bewilligungsbescheides nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030047.X01

Im RIS seit

15.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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