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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der IB in I, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 1985, Zl. IIb2-V-4049/3-1985, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der IB in römisch eins, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 1985, Zl. IIb2-V-4049/3-1985, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. August 1984 - welches ergangen ist, nachdem eine Strafverfügung zufolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - enthält folgenden Schuldspruch (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950):Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. August 1984 - welches ergangen ist, nachdem eine Strafverfügung zufolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - enthält folgenden Schuldspruch (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950):
"Die Beschuldigte IB hat 1.) am 18. 7. 1984, 2.) am 19. 7. 1984 und 3.) am 22. 7. 1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes mit Standort XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße (vor dem Hause XY, H-gasse 2) einen Gastgarten im Ausmaß von ca. 10,00 x 8,00 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste betrieben, ohne über eine hiefür erforderliche Genehmigung nach § 82 Abs. 1 StVO zu verfügen, und dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begangen.""Die Beschuldigte IB hat 1.) am 18. 7. 1984, 2.) am 19. 7. 1984 und 3.) am 22. 7. 1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes mit Standort XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße (vor dem Hause XY, H-gasse 2) einen Gastgarten im Ausmaß von ca. 10,00 x 8,00 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste betrieben, ohne über eine hiefür erforderliche Genehmigung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO zu verfügen, und dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 begangen."
Gemäß § 99 Abs. 3 StVO wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe je drei Tage) verhängt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe je drei Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet - abgesehen von der Kostenentscheidung - wie folgt:
"Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1) und Punkt 2) teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf je S 1.500,--, die Ersatzarreststrafe auf 2 Tage herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis im Spruch dahingehend verbessert, als die Berufungswerberin am 18.7.1984 und am 19.7.1984 im Rahmen ihres gepachteten Gastbetriebes im Standort in XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße vor dem Hause XY, Hgasse 2, und unter den dazugehörigen Lauben) einen Gastgarten im Ausmaß von 10 x 8 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie Abstellvorrichtungen betrieben hat, ohne über eine hiefür erforderliche Bewilligung nach § 82 StVO 1960 zu verfügen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begangen hat."Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1) und Punkt 2) teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf je S 1.500,--, die Ersatzarreststrafe auf 2 Tage herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis im Spruch dahingehend verbessert, als die Berufungswerberin am 18.7.1984 und am 19.7.1984 im Rahmen ihres gepachteten Gastbetriebes im Standort in XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße vor dem Hause XY, Hgasse 2, und unter den dazugehörigen Lauben) einen Gastgarten im Ausmaß von 10 x 8 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie Abstellvorrichtungen betrieben hat, ohne über eine hiefür erforderliche Bewilligung nach Paragraph 82, StVO 1960 zu verfügen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 begangen hat.
Bezüglich Punkt 3) wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf S 1.000,--, die Ersatzarreststrafe auf einen Tag herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis im Spruch dahingehend verbessert, als die Berufungswerberin am 22.7.1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes mit Standort in XY, Hgasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße durch Aufstellen eines Gastgartens mit Tischen und Stühlen vor dem Hause XY, H-gasse Nr. 2, und Aufstellen eines Getränkewagens unter den dazugehörigen Lauben ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begangen hat.Bezüglich Punkt 3) wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf S 1.000,--, die Ersatzarreststrafe auf einen Tag herabgesetzt, das angefochtene Straferkenntnis im Spruch dahingehend verbessert, als die Berufungswerberin am 22.7.1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes mit Standort in XY, Hgasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße durch Aufstellen eines Gastgartens mit Tischen und Stühlen vor dem Hause XY, H-gasse Nr. 2, und Aufstellen eines Getränkewagens unter den dazugehörigen Lauben ohne eine hiefür erforderliche Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 begangen hat.
Bezüglich des angewandten Strafrahmens wird das Straferkenntnis dahingehend verbessert, als dieser zu lauten hat, § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960."Bezüglich des angewandten Strafrahmens wird das Straferkenntnis dahingehend verbessert, als dieser zu lauten hat, Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO 1960."
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die gegenständliche Bewilligung, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen habe, nicht übertragbar sei und nicht unumschränkt an den jeweiligen Pächter verliehen habe werden dürfen. Auf Grund des Bescheidinhaltes und der bezogenen Gesetzesstellen habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, daß von dem Bescheid für DDr. Nowak jederzeit ohne Übertragung Gebrauch gemacht werden könne. Es handle sich im gegenständlichen Fall eindeutig um ein höchstpersönliches Recht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde verkannte die normative Bedeutung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. August 1972, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, entlang der Gebäudefront des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" auf öffentlicher Straßenfläche Tische und Stühle zum Zwecke der Bewirtung von Gästen aufzustellen. Mit der Erteilung dieser Bewilligung wurden der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" und die bezeichnete öffentliche Straßenfläche miteinander normativ verknüpft, und zwar dergestalt, daß das mit dem angeführten Gastgewerbebetrieb verbundene Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde. Anknüpfungspunkt für die erteilte Bewilligung ist nach dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" als solcher, d.h. nicht nur insoweit, als dessen Führung von der im Bescheid angeführten Partei des Bewilligungsverfahrens selbst vorgenommen wird. Die belangte Behörde durfte die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Betriebes eines Gastgartens durch Aufstellen von Tischen und Stühlen auf der bezeichneten Straßenfläche somit nicht darauf gründen, daß die angeführte Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO nur ein höchstpersönliches Recht zum Inhalt habe, welche die Beschwerdeführerin als Pächterin nicht ausüben dürfe.Die belangte Behörde verkannte die normative Bedeutung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. August 1972, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, entlang der Gebäudefront des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" auf öffentlicher Straßenfläche Tische und Stühle zum Zwecke der Bewirtung von Gästen aufzustellen. Mit der Erteilung dieser Bewilligung wurden der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" und die bezeichnete öffentliche Straßenfläche miteinander normativ verknüpft, und zwar dergestalt, daß das mit dem angeführten Gastgewerbebetrieb verbundene Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde. Anknüpfungspunkt für die erteilte Bewilligung ist nach dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" als solcher, d.h. nicht nur insoweit, als dessen Führung von der im Bescheid angeführten Partei des Bewilligungsverfahrens selbst vorgenommen wird. Die belangte Behörde durfte die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Betriebes eines Gastgartens durch Aufstellen von Tischen und Stühlen auf der bezeichneten Straßenfläche somit nicht darauf gründen, daß die angeführte Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nur ein höchstpersönliches Recht zum Inhalt habe, welche die Beschwerdeführerin als Pächterin nicht ausüben dürfe.
Schon unter diesem Gesichtspunkt wurde die Rechtslage von der belangten Behörde verkannt. Im gegebenen Zusammenhang ist zu bemerken, daß der angefochtene Bescheid mit der folgenden weiteren Rechtswidrigkeit behaftet ist:
Als strafbares Verhalten wurde der Beschwerdeführerin im Straferkenntnis der Erstbehörde der Betrieb eines Gastgartens "durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste" zur Last gelegt. Die belangte Behörde durfte diesen Tatvorwurf nicht auf das Aufstellen von Abstellvorrichtungen (Punkt 1 und 2) bzw. das Aufstellen eines Getränkewagens (Punkt 3) erweitern, ohne die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen der Sachentscheidung (§§ 66 Abs. 4 AVG 1950, 24 VStG 1905) zu überschreiten.Als strafbares Verhalten wurde der Beschwerdeführerin im Straferkenntnis der Erstbehörde der Betrieb eines Gastgartens "durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste" zur Last gelegt. Die belangte Behörde durfte diesen Tatvorwurf nicht auf das Aufstellen von Abstellvorrichtungen (Punkt 1 und 2) bzw. das Aufstellen eines Getränkewagens (Punkt 3) erweitern, ohne die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen der Sachentscheidung (Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950, 24 VStG 1905) zu überschreiten.
Bereits aus dem vorstehend angeführten, den Bewilligungsbescheid nach § 82 StVO betreffenden Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Bereits aus dem vorstehend angeführten, den Bewilligungsbescheid nach Paragraph 82, StVO betreffenden Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 18. Dezember 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030047.X00Im RIS seit
15.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011