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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der IB in I, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. November 1984, Zl. IIb2-V-3962/3-1984, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der IB in römisch eins, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. November 1984, Zl. IIb2-V-3962/3-1984, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juli 1984 wurde die Beschwerdeführerin - nachdem eine Strafverfügung zufolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig erkannt, sie habe am 25. Juni 1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes in XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße (vor dem Hause XY, H-gasse 2) einen Gastgarten (im Ausmaß von ca. 10,00 x 8,00 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste) betrieben, ohne über eine hiefür erforderliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO zu verfügen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit, d StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt.Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juli 1984 wurde die Beschwerdeführerin - nachdem eine Strafverfügung zufolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig erkannt, sie habe am 25. Juni 1984 im Rahmen ihres Gastbetriebes in XY, H-gasse 2, auf öffentlicher Verkehrsfläche in der F-Straße (vor dem Hause XY, H-gasse 2) einen Gastgarten (im Ausmaß von ca. 10,00 x 8,00 m durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste) betrieben, ohne über eine hiefür erforderliche Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO zu verfügen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, lit, d StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung lediglich insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 1.000,--
(Ersatzarreststrafe 1 Tag) herabgesetzt wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 14. August 1971 gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 die Bewilligung zur Aufstellung von Tischen und den dazugehörigen Stühlen zum Betriebe des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" erteilt worden. Diese Bewilligung sei nicht widerrufen worden. Dem Gewerberegister des Stadtmagistrates Innsbruck sei zu entnehmen, daß der Beschwerdevertreter weiterhin Inhaber der Personalkonzession für die Beriebsart "Cafe-Haus" mit den Teilbefugnissen nach § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 sei, jedoch die derzeitige Pächterin nach anderen Pächtern seit 21. Juli 1983 die Beschwerdeführerin sei. Den Erhebungen habe weiters entnommen werden können, daß die Beschwerdeführerin die Bewilligung nur geringfügig durch die Aufstellung von Leergebinden überschritten habe. Zweifelsohne könne auch davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin bisher nicht wegen der Aufstellung der Tische und Stühle bestraft worden sei. Dem Bewilligungsbescheid könne allerdings nicht entnommen werden, daß die Bewilligung übertragbar wäre, oder daß sie unumschränkt an den Konzessionsinhaber und seinen jeweiligen Pächter verliehen worden wäre. Nachdem die Bewilligung gegen jederzeitigen Widerruf erteilt worden sei, würde dies auch dem Sinn der Bestimmung des § 82 StVO 1960, eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Damm zu halten, widersprechen. Auf Grund des Bescheidinhaltes und der bezogenen Gesetzesstelle habe daher die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, daß von dem Bescheid für den Beschwerdevertreter jederzeit ohne Übertragung Gebrauch gemacht werden könne. Es handle sich im gegenständlichen Fall eindeutig um ein höchstpersönliches Recht.Zur Begründung wurde ausgeführt, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 14. August 1971 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 die Bewilligung zur Aufstellung von Tischen und den dazugehörigen Stühlen zum Betriebe des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" erteilt worden. Diese Bewilligung sei nicht widerrufen worden. Dem Gewerberegister des Stadtmagistrates Innsbruck sei zu entnehmen, daß der Beschwerdevertreter weiterhin Inhaber der Personalkonzession für die Beriebsart "Cafe-Haus" mit den Teilbefugnissen nach Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1973 sei, jedoch die derzeitige Pächterin nach anderen Pächtern seit 21. Juli 1983 die Beschwerdeführerin sei. Den Erhebungen habe weiters entnommen werden können, daß die Beschwerdeführerin die Bewilligung nur geringfügig durch die Aufstellung von Leergebinden überschritten habe. Zweifelsohne könne auch davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin bisher nicht wegen der Aufstellung der Tische und Stühle bestraft worden sei. Dem Bewilligungsbescheid könne allerdings nicht entnommen werden, daß die Bewilligung übertragbar wäre, oder daß sie unumschränkt an den Konzessionsinhaber und seinen jeweiligen Pächter verliehen worden wäre. Nachdem die Bewilligung gegen jederzeitigen Widerruf erteilt worden sei, würde dies auch dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 82, StVO 1960, eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Damm zu halten, widersprechen. Auf Grund des Bescheidinhaltes und der bezogenen Gesetzesstelle habe daher die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen dürfen, daß von dem Bescheid für den Beschwerdevertreter jederzeit ohne Übertragung Gebrauch gemacht werden könne. Es handle sich im gegenständlichen Fall eindeutig um ein höchstpersönliches Recht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit das Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit das Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Zufolge § 99 Abs. 3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, nach lit. d, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt.Zufolge Paragraph 99, Absatz 3, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, nach Litera d,, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon insofern seinem Inhalte nach als rechtswidrig, als die belangte Behörde den auf
die Tathandlung des Aufstellens eines Gastgartens "(... Aufstellen
von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste)" abgestellten Schuldspruch das Straferkenntnisses der Erstbehörde bestätigte, die Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch eine Einschränkung hinsichtlich des der Beschwerdeführerin als strafbar zur Last gelegten Verhaltens in Ansehung des Aufstellens der Tische und Stühle enthält. (Siehe die beiden Sätze in der Begründung das angefochtenen Bescheides: "Den Erhebungen konnte weiters entnommen werden, daß die Beschwerdeführerin die Bewilligung nur geringfügig durch die Aufstellung von Leergebinden überschritten hat. Zweifelsohne kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin bisher nicht wegen der Aufstellung der Tische und Stühle bestraft wurde.")
Im übrigen verkannte die belangte Behörde auch die normative Bedeutung des Bescheides das Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. August 1982, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, entlang der Gebäudefront des Gastgewerbebetriebes "Hschänke" auf öffentlicher Straßenfläche Tische und Stühle zum Zwecke der Bewirtung von Gästen aufzustellen. Mit der Erteilung dieser Bewilligung wurden der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" und die bezeichnete öffentliche Straßenfläche miteinander normativ verknüpft, und zwar dergestalt, daß das mit dem angeführten Gastgewerbebetrieb verbundene Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde. Anknüpfungspunkt für die erteilte Bewilligung ist nach dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" als solcher, d.h. nicht nur insoweit, als dessen Führung von der im Bescheid angeführten Partei des Bewilligungsverfahrens selbst vorgenommen wird. Die belangte Behörde durfte die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Betriebes eines Gastgartens (durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste) auf der bezeichneten Straßenfläche somit nicht darauf gründen, daß die angeführte Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO nur ein höchstpersönliches Recht zum Inhalt habe, welches die Beschwerdeführerin als Pächterin nicht ausüben dürfe.Im übrigen verkannte die belangte Behörde auch die normative Bedeutung des Bescheides das Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. August 1982, mit welchem die Bewilligung erteilt wurde, entlang der Gebäudefront des Gastgewerbebetriebes "Hschänke" auf öffentlicher Straßenfläche Tische und Stühle zum Zwecke der Bewirtung von Gästen aufzustellen. Mit der Erteilung dieser Bewilligung wurden der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" und die bezeichnete öffentliche Straßenfläche miteinander normativ verknüpft, und zwar dergestalt, daß das mit dem angeführten Gastgewerbebetrieb verbundene Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde. Anknüpfungspunkt für die erteilte Bewilligung ist nach dem in Rede stehenden Bewilligungsbescheid der Gastgewerbebetrieb "H-schänke" als solcher, d.h. nicht nur insoweit, als dessen Führung von der im Bescheid angeführten Partei des Bewilligungsverfahrens selbst vorgenommen wird. Die belangte Behörde durfte die Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Betriebes eines Gastgartens (durch Aufstellen von Tischen und Stühlen und Ausschenken von Getränken an dortige Gäste) auf der bezeichneten Straßenfläche somit nicht darauf gründen, daß die angeführte Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nur ein höchstpersönliches Recht zum Inhalt habe, welches die Beschwerdeführerin als Pächterin nicht ausüben dürfe.
Als verfehlt erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Auffassung der belangten Behörde, einem Übergang des aus der Bewilligung erwachsenen Rechtes auf eine Person, die die Führung des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" übernimmt, stehe das in § 82 Abs. 5 StVO normativ verbindlich festgelegte Ziel einer Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen. Wie in der Beschwerde zutreffend bemerkt wird, werden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar von Art und Ausmaß des Betriebsgeschehens, dessen Ausübung auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde, nicht jedoch davon berührt, daß nicht (mehr) die Partei des Bewilligungsverfahrens, sondern eine andere Person den Gastgewerbebetrieb führt, in Ansehung dessen die Bewilligung nach § 82 StVO erteilt wurde.Als verfehlt erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Auffassung der belangten Behörde, einem Übergang des aus der Bewilligung erwachsenen Rechtes auf eine Person, die die Führung des Gastgewerbebetriebes "H-schänke" übernimmt, stehe das in Paragraph 82, Absatz 5, StVO normativ verbindlich festgelegte Ziel einer Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen. Wie in der Beschwerde zutreffend bemerkt wird, werden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar von Art und Ausmaß des Betriebsgeschehens, dessen Ausübung auf der öffentlichen Straßenfläche bewilligt wurde, nicht jedoch davon berührt, daß nicht (mehr) die Partei des Bewilligungsverfahrens, sondern eine andere Person den Gastgewerbebetrieb führt, in Ansehung dessen die Bewilligung nach Paragraph 82, StVO erteilt wurde.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung das Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen (im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht erwachsen sind.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung das Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen (im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) nicht erwachsen sind.
Wien, am 18. Dezember 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030010.X00Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011