RS Vwgh 2007/10/5 2007/20/1068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/01/1070 B 28. Februar 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/20/0688 B 14. November 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (Hinweis B 5. Oktober 2007, 2007/20/1068).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007201068.X03

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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