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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66;Rechtssatz
Für eine Widmungsbewilligung nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968, LGB Nr 149/68 und des Stmk RaumordnungsG 1974, LGBl Nr 127/1974, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgebend (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Daran vermag auch die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages und die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden hätte dürfen, nichts zu ändern, da der Rechtsanspruch auf rechtzeitige Entscheidung nicht zu bewirken vermag, dass eine andre Rechtslage als die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheides entscheidend ist.Für eine Widmungsbewilligung nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968, LGB Nr 149/68 und des Stmk RaumordnungsG 1974, Landesgesetzblatt Nr 127 aus 1974,, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgebend (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Daran vermag auch die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages und die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden hätte dürfen, nichts zu ändern, da der Rechtsanspruch auf rechtzeitige Entscheidung nicht zu bewirken vermag, dass eine andre Rechtslage als die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheides entscheidend ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060079.X02Im RIS seit
30.06.2005