RS Vwgh 1985/12/19 85/06/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1985
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §32;

Rechtssatz

Für eine Widmungsbewilligung nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968, LGB Nr 149/68 und des Stmk RaumordnungsG 1974, LGBl Nr 127/1974, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgebend (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Daran vermag auch die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages und die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden hätte dürfen, nichts zu ändern, da der Rechtsanspruch auf rechtzeitige Entscheidung nicht zu bewirken vermag, dass eine andre Rechtslage als die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheides entscheidend ist.Für eine Widmungsbewilligung nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968, LGB Nr 149/68 und des Stmk RaumordnungsG 1974, Landesgesetzblatt Nr 127 aus 1974,, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgebend (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Daran vermag auch die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages und die Frage, ob ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden hätte dürfen, nichts zu ändern, da der Rechtsanspruch auf rechtzeitige Entscheidung nicht zu bewirken vermag, dass eine andre Rechtslage als die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Antrages für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Bescheides entscheidend ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985060079.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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