RS Vwgh 1985/12/19 85/06/0079

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Veröffentlicht am 19.12.1985
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §32;

Rechtssatz

Kommt ein neu zu schaffender Bauplatz im Freiland zu liegen, ist eine Widmungsbewilligung abzuweisen, und zwar auch dann, wenn der Antrag schon vor Jahren gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Grundfläche früher Teil eines gewidmeten Bauplatzes war (Widmungsänderungsbewilligung). Aus welchen Gründen der Antrag früher nicht erledigt worden ist, erweist sich als rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985060079.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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