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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66;Rechtssatz
Kommt ein neu zu schaffender Bauplatz im Freiland zu liegen, ist eine Widmungsbewilligung abzuweisen, und zwar auch dann, wenn der Antrag schon vor Jahren gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Grundfläche früher Teil eines gewidmeten Bauplatzes war (Widmungsänderungsbewilligung). Aus welchen Gründen der Antrag früher nicht erledigt worden ist, erweist sich als rechtlich unerheblich.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985060079.X01Im RIS seit
30.06.2005