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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht ist nicht dem tatsächlichen Zukommen iSd § 9 ZustellG gleichzuhalten (Hinweis E 29.6.1984, 83/02A/0555).Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht ist nicht dem tatsächlichen Zukommen iSd Paragraph 9, ZustellG gleichzuhalten (Hinweis E 29.6.1984, 83/02A/0555).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020249.X01Im RIS seit
06.04.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015