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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23;Rechtssatz
Umfasst das Halte- und Parkverbot einen kurzen Straßenzug (hier ca 45 m lang) zur Gänze, bedarf es für das vorliegende Delikt (hier Übertretung nach § 24 Abs 1 lit h StVO) keiner näheren Tatortumschreibung als der Anführung dieses Straßenzuges.Umfasst das Halte- und Parkverbot einen kurzen Straßenzug (hier ca 45 m lang) zur Gänze, bedarf es für das vorliegende Delikt (hier Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera h, StVO) keiner näheren Tatortumschreibung als der Anführung dieses Straßenzuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020243.X01Im RIS seit
19.12.1985