Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23;Rechtssatz
Der "Absteller" eines Fahrzeuges trägt auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt, an welchem das abgestellte Fahrzeug vom Meldungsleger festgestellt wurde, weil es sich hiebei (hier § 24 Abs 1 lit n StVO) um ein Dauerdelikt handelt.Der "Absteller" eines Fahrzeuges trägt auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt, an welchem das abgestellte Fahrzeug vom Meldungsleger festgestellt wurde, weil es sich hiebei (hier Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO) um ein Dauerdelikt handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020241.X01Im RIS seit
07.04.2005