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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich aus einer Anzeige eindeutig ergibt, dass der Bfr zum Zwecke der Lenkerkontrolle angehalten werden sollte und seinem Vertreter der gesamte Akteninhalt vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, so liegt darin eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Behauptung, dass eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist nicht zutreffend (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020183.X03Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010