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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Durch die - dem Tatbestand des § 11 Abs 1 StVO nicht entsprechende - zusätzliche Aufnahme der Wendung "und dabei auch einen anderen Straßenbenützer behindert und gefährdet" in den Spruch wird der Beschuldigte nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0119).Durch die - dem Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, StVO nicht entsprechende - zusätzliche Aufnahme der Wendung "und dabei auch einen anderen Straßenbenützer behindert und gefährdet" in den Spruch wird der Beschuldigte nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020165.X01Im RIS seit
23.03.2005