RS Vwgh 1985/12/19 85/02/0125

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Veröffentlicht am 19.12.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Siehe jedoch: E 9.4.1986, 85/09/0003;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, der Verpflichtung zum Hinweis iSd § 61 Abs 1 iVm dessen Abs 5 sei dann nicht entsprochen, wenn nur von einer erforderlichen Begründung - der Berufung - nicht aber auch von einem erforderlichen Rechtsmittelantrag die Rede sei, nicht beipflichten.Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, der Verpflichtung zum Hinweis iSd Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit dessen Absatz 5, sei dann nicht entsprochen, wenn nur von einer erforderlichen Begründung - der Berufung - nicht aber auch von einem erforderlichen Rechtsmittelantrag die Rede sei, nicht beipflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020125.X05

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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