RS Vwgh 1985/12/19 85/02/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1985
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Siehe jedoch: E 9.4.1986, 85/09/0003;

Rechtssatz

Es stellt kein Formgebrechen im Sinne des § 61 Abs 5 AVG dar, wenn der Bescheid den Hinweis enthält, "dass schriftliche oder telegraphische Berufungen zu begründen sind", ohne dass noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam gemacht wird, und wenn die schriftlich erhobene Berufung keine Begründung aufweist. Eine solche Berufung ist - auch wenn unzulässigerweise ein Verbesserungsauftrag erteilt und diesem entsprochen wurde - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).Es stellt kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, AVG dar, wenn der Bescheid den Hinweis enthält, "dass schriftliche oder telegraphische Berufungen zu begründen sind", ohne dass noch zusätzlich auf das Erfordernis eines Berufungsantrages aufmerksam gemacht wird, und wenn die schriftlich erhobene Berufung keine Begründung aufweist. Eine solche Berufung ist - auch wenn unzulässigerweise ein Verbesserungsauftrag erteilt und diesem entsprochen wurde - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020125.X01

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten