RS Vwgh 2007/10/9 2007/02/0278

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StGB §43;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0273 E 6. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen. Das VStG kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist. Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit anklingenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020278.X02

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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