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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG kann auch bei einer verfrühten Abmeldung verhängt werden, weil und insoweit mit ihnen die Meldung zu niedriger Entgelte verbunden ist. (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 84/08/0087)Ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kann auch bei einer verfrühten Abmeldung verhängt werden, weil und insoweit mit ihnen die Meldung zu niedriger Entgelte verbunden ist. (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 84/08/0087)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080118.X01Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012