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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0471/71 E 17. November 1971 RS 1Stammrechtssatz
Von einer Auswanderung im Sinne der §§ 500 ff ASVG kann nur gesprochen werden, wenn eine Person aus dem Gebiete der Republik Österreich ausgewandert ist, und nicht auch dann, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland von einem Gebiet aus verlegt hat, das während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft mit dem damaligen Reichsgau Niederdonau verbunden worden ist.Von einer Auswanderung im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG kann nur gesprochen werden, wenn eine Person aus dem Gebiete der Republik Österreich ausgewandert ist, und nicht auch dann, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland von einem Gebiet aus verlegt hat, das während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft mit dem damaligen Reichsgau Niederdonau verbunden worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080023.X03Im RIS seit
01.09.2004