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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Aus der demonstrativen Aufzählung in § 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960 "durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dgl" ist zu schließen, dass "ein Gehsteig" in rechtlicher Hinsicht sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden kann. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung.Aus der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 "durch Randsteine, Bodenmarkierungen und dgl" ist zu schließen, dass "ein Gehsteig" in rechtlicher Hinsicht sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden kann. Bei entsprechender baulicher Gestaltung bedarf es für die Abgrenzung eines Straßenteiles als Gehsteig keiner Verordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180144.X01Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009