Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Siehe jedoch: 2377/80 B 16. Jänner 1981 RS 1;Rechtssatz
Es ist zulässig, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren angefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt sind, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger angebracht worden ist (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).
Schlagworte
Vervielfältigung von Ausfertigungen Unterschrift Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180004.X02Im RIS seit
20.12.1985Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014