RS Vwgh 2007/10/9 2007/02/0004

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §18 Abs3;
ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z15;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 18 Abs. 3 ArbeitsstättenV 1998 bzw. § 20 Abs. 1

Z. 1 legcit (arg.: "Personen, die ... angewiesen sein könnten")

kommt es nur auf das möglicherweise Angewiesensein auf die Benützung an. Es wird daher mit dem Vorbringen, aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer zweier verschiedener Firmen die selben Ein- und Ausgänge benützten, lasse sich nicht schließen, dass keine eigenen Ein- bzw. Ausgänge bzw. Notausgänge für Mitarbeiter einer dieser Firmen bestanden hätten, nicht konkret dargetan, dass für die Arbeitnehmer dieser Firma die Benützung der Ein- bzw. Ausgänge, Fluchtwege bzw. Notausgänge nicht in Frage kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020004.X01

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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