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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, Joanneumring 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. November 1986, Zl. 510.833/02-I 5/86, betreffend Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung und letztmalige Vorkehrungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. September 1971 erteilte, mit 15. März 1982 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Müllschüttung auf bestimmten Grundstücken der KG. F gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung verschiedener, insbesondere auch im Interesse des Umweltschutzes erforderlicher letztmaliger Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 1986 aufgetragen. Wenn auch die Festsetzung des Schüttabschlusses im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid mit "Baufrist" bezeichnet worden sei, handle es sich dabei - so wird von der belangten Behörde begründend dargelegt - um eine Befristung der Bewilligungsdauer gemäß § 21 WRG 1959. Der Ablauf dieser Frist habe ex lege zum Erlöschen des erteilten Wasserbenutzungsrechtes geführt. Ein erst nach Ablauf dieser Frist von der Beschwerdeführerin gestellter Fristverlängerungsantrag habe im Erlöschensverfahren keine Berücksichtigung finden können; ob dieser Antrag als auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gerichtet umzudeuten und zu behandeln sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die gemäß § 29 WRG 1959 angeordneten letztmaligen Vorkehrungen seien notwendig und als solche im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden. Die Leistungsfrist sei von der belangten Behörde im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens festgesetzt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15. September 1971 erteilte, mit 15. März 1982 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Müllschüttung auf bestimmten Grundstücken der KG. F gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erloschen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung verschiedener, insbesondere auch im Interesse des Umweltschutzes erforderlicher letztmaliger Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 1986 aufgetragen. Wenn auch die Festsetzung des Schüttabschlusses im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid mit "Baufrist" bezeichnet worden sei, handle es sich dabei - so wird von der belangten Behörde begründend dargelegt - um eine Befristung der Bewilligungsdauer gemäß Paragraph 21, WRG 1959. Der Ablauf dieser Frist habe ex lege zum Erlöschen des erteilten Wasserbenutzungsrechtes geführt. Ein erst nach Ablauf dieser Frist von der Beschwerdeführerin gestellter Fristverlängerungsantrag habe im Erlöschensverfahren keine Berücksichtigung finden können; ob dieser Antrag als auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gerichtet umzudeuten und zu behandeln sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die gemäß Paragraph 29, WRG 1959 angeordneten letztmaligen Vorkehrungen seien notwendig und als solche im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden. Die Leistungsfrist sei von der belangten Behörde im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich die Beschwerdeführerin in erster Linie durch die Feststellung des Erlöschens der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte ist in § 27 WRG 1959 geregelt. Gemäß Abs. 1 lit. c dieses Paragraphen erlöschen Wasserbenutzungsrechte bei zeitlichen Bewilligungen durch Ablauf der Zeit.Das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte ist in Paragraph 27, WRG 1959 geregelt. Gemäß Absatz eins, Litera c, dieses Paragraphen erlöschen Wasserbenutzungsrechte bei zeitlichen Bewilligungen durch Ablauf der Zeit.
In dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde - wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend vorbringen - die Frist für den Abschluß der Müllschüttungen mit 15. März 1982 festgesetzt. Damit wurde, auch wenn im Zusammenhang damit im Bewilligungsbescheid die Bezeichnung "Baufrist" verwendet worden ist, völlig unmißverständlich die erteilte Bewilligung befristet. Davon ist offenbar auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ausgegangen, zumal sie einerseits Entgegenstehendes weder in der wasserrechtlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Berufung behauptet hat, andererseits aber - wenn auch verspätet - am 14. Mai 1982 bzw. am 15. Juli 1982 um die Verlängerung der erteilten Bewilligung angesucht hat.
Ist aber die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung befristet war, dann hat sie durch die Feststellung, daß das Wasserbenutzungsrecht mit dem Ablauf dieser Frist gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ex lege erloschen ist, ebensowenig das Gesetz verletzt wie dadurch, daß sie im Erlöschensverfahren die Frage einer allfälligen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht behandelt hat.Ist aber die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, daß die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung befristet war, dann hat sie durch die Feststellung, daß das Wasserbenutzungsrecht mit dem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ex lege erloschen ist, ebensowenig das Gesetz verletzt wie dadurch, daß sie im Erlöschensverfahren die Frage einer allfälligen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht behandelt hat.
Zu den ihr gemäß § 29 WRG 1959 auferlegten letztmaligen Vorkehrungen bringt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur vor, die mit 31. Dezember 1986 festgesetzte Durchführungsfrist sei zu kurz bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Fristsetzung jedoch ebenfalls kein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, daß diese ihrer Auffassung nach zu kurz bemessene FristZu den ihr gemäß Paragraph 29, WRG 1959 auferlegten letztmaligen Vorkehrungen bringt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur vor, die mit 31. Dezember 1986 festgesetzte Durchführungsfrist sei zu kurz bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Fristsetzung jedoch ebenfalls kein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, daß diese ihrer Auffassung nach zu kurz bemessene Frist
"... nur unter größtmöglicher Anstrengung eingehalten werden"
könne. Eine solche Anstrengung ist der Beschwerdeführerin ohne Verletzung ihrer Rechte sowohl aus Gründen des Umweltschutzes als auch mit Rücksicht darauf zumutbar, daß sie bereits ab dem Ablauf der Bewilligungsfrist mit diesbezüglichen behördlichen Aufträgen rechnen mußte.
Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 13. Jänner 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070209.X00Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013