Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des WS in G, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, Hamerlinggasse 8, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 31. Jänner 1985, Zl. A 17-78/1-1984, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 20. März 1984 an den Magistrat Graz den Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO für den im Ansuchen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw zum Parken in der gekennzeichneten "Grünen Zone" mit der Nr. nn, wobei im Antrag als Pkw-Eigentümer die "Fa. S Alleininhaber: WS" in Graz, X-gasse 6, abgegeben ist.Der Beschwerdeführer stellte am 20. März 1984 an den Magistrat Graz den Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, StVO für den im Ansuchen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw zum Parken in der gekennzeichneten "Grünen Zone" mit der Nr. nn, wobei im Antrag als Pkw-Eigentümer die "Fa. S Alleininhaber: WS" in Graz, X-gasse 6, abgegeben ist.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 gab der Stadtsenat der Stadt Graz dem Ansuchen der "S-OHG, 8010 Graz X-gasse 6" vom 20. März 1984 um die Erteilung der erbetenen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO keine Folge. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an "Die S-OHG, X-gasse 6, 8010 Graz" und wurde am 18. Oktober 1984 zugestellt.Mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 gab der Stadtsenat der Stadt Graz dem Ansuchen der "S-OHG, 8010 Graz X-gasse 6" vom 20. März 1984 um die Erteilung der erbetenen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO keine Folge. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an "Die S-OHG, X-gasse 6, 8010 Graz" und wurde am 18. Oktober 1984 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen. Die Berufung ist auf dem Geschäftspapier mit dem Aufdruck "S - Graz X-gasse 6" geschrieben, in der "Ich-Form" gehalten und am Ende mit der Firmenstampiglie "S GRAZ X-gasse 6" versehen, über der sich folgende, offensichtlich aber nicht vom Beschwerdeführer stammende Unterschrift befinden "ppa S".
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1985 wies der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung der Firma S gegen den namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 12. Oktober 1984, mit dem gegenüber der S-OHG gemäß § 45 Abs. 2 StVO die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Grünen Zone nn versagt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde zum Einwand in der Berufung, daß die Firma S eine protokollierte Firma - Alleininhaber WS - sei, weshalb die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, es sei von der S-OHG angeführt worden, daß WS Alleininhaber der OHG sei, und daß das Fahrzeug - wie bei allen anderen Geschäftsleuten üblich - aus steuerlichen Gründen auf den Namen der OHG angemeldet worden wäre, falsch sei, dargelegt, daß der erstinstanzliche Bescheid an die S-OHG, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, ergangen sei. Nach Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz sei der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges die S-OHG bzw. die physische Person WS, da die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht auf eine "Firma" erfolge, sondern immer nur auf eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft. Für das Schicksal der eingebrachten Berufung sei somit allein die Frage relevant gewesen, ob - abgesehen davon, daß sich "Bescheidadressat (S-OHG) nicht decken" - der Firma S das Recht zugestanden sei, Berufung zu erheben, ihr also die sogenannte Rechtsmittellegitimation zugekommen sei, weil sich allein danach die Zulässigkeit der Berufung bestimme. Die Firma S könne aber nach Lehre und Rechtsprechung mangels Rechtspersönlichkeit - so kann die weitere Begründung des Berufungsbescheides zusammengefaßt werden - nicht Partei des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens sein - die Einbringung einer Berufung könne nicht als "Geschäft" im Sinne des § 17 HGB angesehen werden - und sei auch nicht Bescheidadressat gewesen, weshalb die Berufung als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen.Mit Bescheid vom 31. Jänner 1985 wies der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung der Firma S gegen den namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 12. Oktober 1984, mit dem gegenüber der S-OHG gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Grünen Zone nn versagt wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde zum Einwand in der Berufung, daß die Firma S eine protokollierte Firma - Alleininhaber WS - sei, weshalb die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, es sei von der S-OHG angeführt worden, daß WS Alleininhaber der OHG sei, und daß das Fahrzeug - wie bei allen anderen Geschäftsleuten üblich - aus steuerlichen Gründen auf den Namen der OHG angemeldet worden wäre, falsch sei, dargelegt, daß der erstinstanzliche Bescheid an die S-OHG, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, ergangen sei. Nach Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz sei der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges die S-OHG bzw. die physische Person WS, da die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht auf eine "Firma" erfolge, sondern immer nur auf eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft. Für das Schicksal der eingebrachten Berufung sei somit allein die Frage relevant gewesen, ob - abgesehen davon, daß sich "Bescheidadressat (S-OHG) nicht decken" - der Firma S das Recht zugestanden sei, Berufung zu erheben, ihr also die sogenannte Rechtsmittellegitimation zugekommen sei, weil sich allein danach die Zulässigkeit der Berufung bestimme. Die Firma S könne aber nach Lehre und Rechtsprechung mangels Rechtspersönlichkeit - so kann die weitere Begründung des Berufungsbescheides zusammengefaßt werden - nicht Partei des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens sein - die Einbringung einer Berufung könne nicht als "Geschäft" im Sinne des Paragraph 17, HGB angesehen werden - und sei auch nicht Bescheidadressat gewesen, weshalb die Berufung als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen.
Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an "die Firma S, X-gasse 5, 8010 Graz" und wurde vom Beschwerdeführer übernommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, weil eine Firma nicht als Beschwerdeführerin auftreten könne, und, so die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen werde sie als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß die vorliegende Beschwerde ungeachtet der Bezeichnung des Beschwerdeführers mit " 'S', Inh. WS" entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der "Firma", sondern dem Beschwerdeführer als deren Inhaber zuzurechnen ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vollmachtsurkunde, in der der Beschwerdeführer ohne jeden weiteren Hinweis den einschreitenden Rechtsanwalt zu seiner Vertretung (u.a. vor dem Verwaltungsgerichtshof) ermächtigte, sondern auch aus der Fertigung der Beschwerde mit (bloß) "WS" sowie aus dem gesamten Inhalt der in Ich-Form verfaßten Beschwerde. Der von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Beschwerde ins Treffen geführte Grund liegt sohin nicht vor.
Da der angefochtene Bescheid vom Beschwerdeführer - unter Verwendung der oben erwähnten Stampiglie - übernommen wurde, geht der Verwaltungsgerichtshof ferner davon aus, daß der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. Die Beschwerde erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkte als zulässig. Sie ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
Die belangte Behörde nahm an, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Beschwerdeführer (als Alleininhaber der Firma), sondern von der "Firma S" schlechthin eingebracht wurde. Mit der Zurückweisung der Berufung wurde von ihr sohin auch darüber entschieden, daß die Berufung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis eines verstärkten Senate des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A). Es kann im Beschwerdefall nun dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Beschwerdeführer eingebracht wurde (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A, sowie weiters das Erkenntnis vom 16. Dezember 1985, Zl. 85/10/0129), weil der angefochtene Bescheid selbst dann Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn die Berufung dem Beschwerdeführer zugerechnet wird. Die belangte Behörde hätte nämlich auch in diesem Falle die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisen müssen, weil sie sich gegen einen Bescheid richtete, der nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die "S-OHG" erging. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde nahm an, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Beschwerdeführer (als Alleininhaber der Firma), sondern von der "Firma S" schlechthin eingebracht wurde. Mit der Zurückweisung der Berufung wurde von ihr sohin auch darüber entschieden, daß die Berufung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist vergleiche , dazu sinngemäß das Erkenntnis eines verstärkten Senate des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A). Es kann im Beschwerdefall nun dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zu Recht davon ausgehen durfte, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Beschwerdeführer eingebracht wurde vergleiche , auch dazu das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A, sowie weiters das Erkenntnis vom 16. Dezember 1985, Zl. 85/10/0129), weil der angefochtene Bescheid selbst dann Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn die Berufung dem Beschwerdeführer zugerechnet wird. Die belangte Behörde hätte nämlich auch in diesem Falle die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisen müssen, weil sie sich gegen einen Bescheid richtete, der nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die "S-OHG" erging. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Anzumerken bleibt, daß über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 1984 bisher nicht entschieden wurde. Wohl wurde mit dem Bescheid der Erstbehörde vom 12. Oktober 1984 über einen Antrag der "S-OHG" entschieden. Ein solcher Antrag ist aber nicht aktenkundig. Zudem soll nach der Behauptung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde eine "S-OHG" überhaupt nicht existieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, wobei die Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, wobei die Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.
Wien, am 14. Jänner 1987
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030049.X00Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013