TE Vwgh Erkenntnis 1987/1/20 83/07/0346

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten;
L69302 Wasserversorgung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §4 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §4 Abs2;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §4 Abs3;
WRG 1959 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des WD in I, vertreten durch Dr. Albert Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 28, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1983, Zl. 8Wa-171/2/83, betreffend Anschlußleitung an Gemeindewasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Parteien: AR und mj. GR, dieser vertreten durch AR, beide in W/Schweiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des WD in römisch eins, vertreten durch Dr. Albert Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 28, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1983, Zl. 8Wa-171/2/83, betreffend Anschlußleitung an Gemeindewasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Parteien: AR und mj. GR, dieser vertreten durch AR, beide in W/Schweiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. April 1981 räumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Rechtsvorgänger der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien auf dessen Antrag gemäß § 4 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1978 (Paragraphenbezeichnungen beziehen sich in der Folge, wenn nicht anderes angegeben ist, stets auf dieses Gesetz), in Verbindung mit den §§ 35 bis 37 der Kärntner Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 13/1959, das Recht ein, eine zur Versorgung seines Wohnhauses auf dem Grundstück 878 KG O notwendige Anschlußleitung an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde O über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 880/2 KG O zu errichten und zu erhalten, wobei die Verlegung der Rohrleitung auf einer Länge von 21,9 lfm zu erfolgen habe; gleichzeitig wurde der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten für die damit eingeräumte Dienstbarkeit zur Zahlung von 3.285,-- S an den Beschwerdeführer verpflichtet.Mit Bescheid vom 29. April 1981 räumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Rechtsvorgänger der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien auf dessen Antrag gemäß Paragraph 4, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978, (Paragraphenbezeichnungen beziehen sich in der Folge, wenn nicht anderes angegeben ist, stets auf dieses Gesetz), in Verbindung mit den Paragraphen 35 bis 37 der Kärntner Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,, das Recht ein, eine zur Versorgung seines Wohnhauses auf dem Grundstück 878 KG O notwendige Anschlußleitung an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde O über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 880/2 KG O zu errichten und zu erhalten, wobei die Verlegung der Rohrleitung auf einer Länge von 21,9 lfm zu erfolgen habe; gleichzeitig wurde der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten für die damit eingeräumte Dienstbarkeit zur Zahlung von 3.285,-- S an den Beschwerdeführer verpflichtet.

Mit Bescheid vom 8. März 1983 gab sodann die Kärntner Landesregierung der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung wurde auf § 4 Abs. 1 und 2 Bezug genommen und ausgeführt, die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse seien im Rechtsmittelverfahren einer neuerlichen Überprüfung unterzogen worden. Das Wasserbauamt Spittal an der Drau habe festgestellt, daß sich die nächstliegen Hydranten zum Versorgungsobjekt in einer Entfernung von 160 m, 270 m (Luftlinie) befänden; die nächstgelegene entsprechend groß dimensionierte Leitung wäre die Leitung zum Bad, welche vom Anschlußobjekt rund 200 m entfernt vorbeiführe; abzüglich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zufahrtswegbereich bereits verlegten Leitung von rund 22 m und dem Leitungsstück auf der öffentlichen Wegparzelle von rund 48 m ergäbe sich demnach ein Mehraufwand von rund 130 m Leitung oder 40.000,-- S. Mehrkosten in dieser Größe seien als unverhältnismäßig anzusehen. Da durch die im Bereich des Zufahrtsweges verlegte Leitung für den Grundeigentümer ein Nachteil nicht eintrete, überwiege der zu erreichende Vorteil für den Berechtigten offenbar wesentlich. Was den Anerkenntnisbeschluß des Bezirksgerichtes Spittal betreffe, wonach die Gemeinde O den Beschwerdeführer im ruhigen Besitz seines Grundstückes gestört habe, handle es sich für das gegenständliche Verfahren - dessentwegen das Gericht die Vollstreckung ausgesetzt habe - nicht um eine Vorfrage; bei Vorliegen der Voraussetzungen habe der Konsenswerber jedenfalls das Recht zur Leitungsverlegung. In Hinsicht der Entschädigungsfestsetzung, zu deren Beurteilung die Rechtsmittelbehörde gemäß § 4 Abs. 3 nicht zuständig sei, habe das Sachverständigengutachten ausgewiesen, daß durch die Verlegung der Leitung das Grundstück 880/2 nicht entwertet sei.Mit Bescheid vom 8. März 1983 gab sodann die Kärntner Landesregierung der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung wurde auf Paragraph 4, Absatz eins und 2 Bezug genommen und ausgeführt, die im Absatz 2, bezeichneten Erfordernisse seien im Rechtsmittelverfahren einer neuerlichen Überprüfung unterzogen worden. Das Wasserbauamt Spittal an der Drau habe festgestellt, daß sich die nächstliegen Hydranten zum Versorgungsobjekt in einer Entfernung von 160 m, 270 m (Luftlinie) befänden; die nächstgelegene entsprechend groß dimensionierte Leitung wäre die Leitung zum Bad, welche vom Anschlußobjekt rund 200 m entfernt vorbeiführe; abzüglich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zufahrtswegbereich bereits verlegten Leitung von rund 22 m und dem Leitungsstück auf der öffentlichen Wegparzelle von rund 48 m ergäbe sich demnach ein Mehraufwand von rund 130 m Leitung oder 40.000,-- S. Mehrkosten in dieser Größe seien als unverhältnismäßig anzusehen. Da durch die im Bereich des Zufahrtsweges verlegte Leitung für den Grundeigentümer ein Nachteil nicht eintrete, überwiege der zu erreichende Vorteil für den Berechtigten offenbar wesentlich. Was den Anerkenntnisbeschluß des Bezirksgerichtes Spittal betreffe, wonach die Gemeinde O den Beschwerdeführer im ruhigen Besitz seines Grundstückes gestört habe, handle es sich für das gegenständliche Verfahren - dessentwegen das Gericht die Vollstreckung ausgesetzt habe - nicht um eine Vorfrage; bei Vorliegen der Voraussetzungen habe der Konsenswerber jedenfalls das Recht zur Leitungsverlegung. In Hinsicht der Entschädigungsfestsetzung, zu deren Beurteilung die Rechtsmittelbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht zuständig sei, habe das Sachverständigengutachten ausgewiesen, daß durch die Verlegung der Leitung das Grundstück 880/2 nicht entwertet sei.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 23. September 1983, B 268/83, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Enteignungsverfahren sowie in dem Recht, daß ihm gegenüber ein Zwangsrecht gemäß § 4 Abs. 2 nur unter den dort normierten Voraussetzungen eingeräumt werde, verletzt erachtet.Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 23. September 1983, B 268/83, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Enteignungsverfahren sowie in dem Recht, daß ihm gegenüber ein Zwangsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nur unter den dort normierten Voraussetzungen eingeräumt werde, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen ist die Einräumung dieser Rechte nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt; bei Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, eine bestehende Anschlußleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlußleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten und zu benützen. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen ist die Einräumung dieser Rechte nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk oder Grundstück auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt; bei Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen; dies deshalb, weil der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, auf den der betreffende Antrag zurückgeht, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens verstorben sei. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, weil die Versorgungsleitungen baulichen Anlagen und Grundstücken dienen (§ 3 Abs. 2), die Anschlußleitung daher den Anschlußwerber nicht persönlich, sondern als Eigentümer des betroffenen Objektes berechtigt; solange also während eines noch laufenden Verfahrens der Rechtsnachfolger im Eigentum den Antrag nicht zurückzieht - was im Beschwerdefall nach Lage der Akten nicht geschehen ist -, hat die Behörde das über ordnungsgemäßen Antrag eingeleitete Verfahren fortzusetzen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist deshalb insoweit nicht für rechtswidrig anzusehen. Auch ist nicht zu erkennen, warum in der Unterlassung eines Hinweises im angefochtenen Bescheid darauf, daß die erteilte Berechtigung im Hinblick auf den Tod des Rechtsvorgängers der beiden Mitbeteiligten nun diesen zukomme, wie der Beschwerdeführer meint, ein Eingriff in seine Rechte liegen soll. Dieser ist schließlich der Meinung, die Voraussetzungen "unverhältnismäßiger" Mehrkosten sowie eines offenbar "wesentlichen" Überwiegens des erreichten Vorteils gemäß § 4 Abs. 2 fehlten in seinem Fall. Der Verwaltungsgerichtshof ist indessen der Ansicht, daß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde angesichts des Aufwandes von rund 60.000,-- S für die Alternativlösung (bei der Grundflächen des Beschwerdeführers nicht hätten in Anspruch genommen werden müssen) und jenes von rund 20.000,-- S für die gewählte Variante die Differenz als unverhältnismäßig gewertet hat; hätten doch die Kosten für die erstgenannte Leitungsführung das Dreifache des vom Beschwerdeführer bekämpften Vorhabens betragen. Ebensowenig vermag die Beschwerdebehauptung, die Dienstbarkeit mindere den Wert des belasteten Grundstückes um mehr als 40.000,-- S, die Annahme der belangten Behörde zu entkräften, der Vorteil für den Berechtigten überwiege offenbar wesentlich den Nachteil für den Beschwerdeführer; denn dieser ist der Feststellung des Sachverständigen und Schätzmeisters für das Bauwesen und Grundstücke, die betroffene Parzelle werde durch die Leitung nicht entwertet, weil sie in deren Zufahrtsweg verlegt sei, nur mit dem Einwand entgegengetreten, er hätte die Möglichkeit, auch eine andere Zufahrt zu schaffen, und wäre auch in der Lage, den betroffenen Flächenteil allenfalls zu verbauen. Hierauf wurde im erstinstanzlichen Bescheid - nach Lage der Akten zutreffend und ohne daß dem widersprochen worden wäre - erwidert, es handle sich bei dem als Zufahrt benützten Flächenstück um einen ca. 5 m breiten Streifen zwischen zwei fremden Parzellen, der die einzige Zufahrt von der Gemeindestraße aus darstelle; die weitere Bemerkung im selben Zusammenhang, die Leitung verlaufe zudem im Bereich der Parzellengrenze, nimmt schon den vom Beschwerdeführer in der folgenden Berufung erhobenen weiteren Einwand, er hätte im Fall möglicher künftiger Aufgrabungen bei Leitungsschäden Beeinträchtigungen zu erwarten, insofern vorweg, als sich solche durch die angegebene Lage in Grenzen halten würden. Die Beschwerdebehauptungen betreffend das Ausmaß der Entwertung seines Grundstückes schließlich stellt insoweit ein erstmaliges und daher unbeachtliches Vorbringen über eine - zu Unrecht als offenkundig bezeichnete - Tatsache dar. Worin der im Rahmen des Beschwerdepunktes bezeichnete, nicht näher ausgeführte Verstoß gegen die §§ 36 und 37 der Kärntner Feuerpolizeiordnung gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich.Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages erlassen; dies deshalb, weil der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, auf den der betreffende Antrag zurückgeht, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens verstorben sei. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt, weil die Versorgungsleitungen baulichen Anlagen und Grundstücken dienen (Paragraph 3, Absatz 2,), die Anschlußleitung daher den Anschlußwerber nicht persönlich, sondern als Eigentümer des betroffenen Objektes berechtigt; solange also während eines noch laufenden Verfahrens der Rechtsnachfolger im Eigentum den Antrag nicht zurückzieht - was im Beschwerdefall nach Lage der Akten nicht geschehen ist -, hat die Behörde das über ordnungsgemäßen Antrag eingeleitete Verfahren fortzusetzen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist deshalb insoweit nicht für rechtswidrig anzusehen. Auch ist nicht zu erkennen, warum in der Unterlassung eines Hinweises im angefochtenen Bescheid darauf, daß die erteilte Berechtigung im Hinblick auf den Tod des Rechtsvorgängers der beiden Mitbeteiligten nun diesen zukomme, wie der Beschwerdeführer meint, ein Eingriff in seine Rechte liegen soll. Dieser ist schließlich der Meinung, die Voraussetzungen "unverhältnismäßiger" Mehrkosten sowie eines offenbar "wesentlichen" Überwiegens des erreichten Vorteils gemäß Paragraph 4, Absatz 2, fehlten in seinem Fall. Der Verwaltungsgerichtshof ist indessen der Ansicht, daß es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde angesichts des Aufwandes von rund 60.000,-- S für die Alternativlösung (bei der Grundflächen des Beschwerdeführers nicht hätten in Anspruch genommen werden müssen) und jenes von rund 20.000,-- S für die gewählte Variante die Differenz als unverhältnismäßig gewertet hat; hätten doch die Kosten für die erstgenannte Leitungsführung das Dreifache des vom Beschwerdeführer bekämpften Vorhabens betragen. Ebensowenig vermag die Beschwerdebehauptung, die Dienstbarkeit mindere den Wert des belasteten Grundstückes um mehr als 40.000,-- S, die Annahme der belangten Behörde zu entkräften, der Vorteil für den Berechtigten überwiege offenbar wesentlich den Nachteil für den Beschwerdeführer; denn dieser ist der Feststellung des Sachverständigen und Schätzmeisters für das Bauwesen und Grundstücke, die betroffene Parzelle werde durch die Leitung nicht entwertet, weil sie in deren Zufahrtsweg verlegt sei, nur mit dem Einwand entgegengetreten, er hätte die Möglichkeit, auch eine andere Zufahrt zu schaffen, und wäre auch in der Lage, den betroffenen Flächenteil allenfalls zu verbauen. Hierauf wurde im erstinstanzlichen Bescheid - nach Lage der Akten zutreffend und ohne daß dem widersprochen worden wäre - erwidert, es handle sich bei dem als Zufahrt benützten Flächenstück um einen ca. 5 m breiten Streifen zwischen zwei fremden Parzellen, der die einzige Zufahrt von der Gemeindestraße aus darstelle; die weitere Bemerkung im selben Zusammenhang, die Leitung verlaufe zudem im Bereich der Parzellengrenze, nimmt schon den vom Beschwerdeführer in der folgenden Berufung erhobenen weiteren Einwand, er hätte im Fall möglicher künftiger Aufgrabungen bei Leitungsschäden Beeinträchtigungen zu erwarten, insofern vorweg, als sich solche durch die angegebene Lage in Grenzen halten würden. Die Beschwerdebehauptungen betreffend das Ausmaß der Entwertung seines Grundstückes schließlich stellt insoweit ein erstmaliges und daher unbeachtliches Vorbringen über eine - zu Unrecht als offenkundig bezeichnete - Tatsache dar. Worin der im Rahmen des Beschwerdepunktes bezeichnete, nicht näher ausgeführte Verstoß gegen die Paragraphen 36 und 37 der Kärntner Feuerpolizeiordnung gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Die vermeintliche Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor; dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.Die vermeintliche Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor; dies hatte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 20. Jänner 1987

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070346.X00

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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