TE Vwgh Erkenntnis 1987/1/21 86/01/0173

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

Rechtanwaltschaft Notariat

Norm

RAO 1945 §27 Abs1 litc
RAO 1945 §49
RAO 1945 §50
RAO 1945 §51
RAO 1945 §53
VwGG §23
VwGG §24 Abs2
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Dr. RD in B, vertreten durch Dr. Alois Pavich, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid (Beschluß) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Plenum) vom 18. Februar 1986, Zl. 63/85, 64/85, 65/85, 66/85, 2904/85, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Dr. RD in B, vertreten durch Dr. Alois Pavich, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid (Beschluß) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Plenum) vom 18. Februar 1986, Zl. 63/85, 64/85, 65/85, 66/85, 2904/85, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 1984 wurden der Beschwerdeführerin - sie wurde im August 1979 suspendiert und mit 30. April 1985 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen - für die Jahre 1981 bis 1984 die Kanzleiabgaben gemäß § 1 der jeweils gültigen Beitragsordnung (BO) und der Beitrag zur Versorgungseinrichtung gemäß Punkt 1. lit. d der jeweils gültigen Umlagenordnung (UO) vorgeschrieben. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. September 1985 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 1985 gemäß § 1 der BO 1985 die Kanzleiabgabe im Betrag von S 3.500,-- und der Beitrag zur Versorgungseinrichtung gemäß Punkt 1 lit. d der UO 1985 für 120 Tage in der Höhe von S 13.151,-- vorgeschrieben. In sämtlichen Bescheiden wurden in einem gesonderten Abschnitt "Abrechnung" die Rückstände aus den früheren Jahren ausgeworfen.Mit vier Bescheiden der Abteilung römisch eins des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 1984 wurden der Beschwerdeführerin - sie wurde im August 1979 suspendiert und mit 30. April 1985 aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen - für die Jahre 1981 bis 1984 die Kanzleiabgaben gemäß Paragraph eins, der jeweils gültigen Beitragsordnung (BO) und der Beitrag zur Versorgungseinrichtung gemäß Punkt 1. Litera d, der jeweils gültigen Umlagenordnung (UO) vorgeschrieben. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. September 1985 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 1985 gemäß Paragraph eins, der BO 1985 die Kanzleiabgabe im Betrag von S 3.500,-- und der Beitrag zur Versorgungseinrichtung gemäß Punkt 1 Litera d, der UO 1985 für 120 Tage in der Höhe von S 13.151,-- vorgeschrieben. In sämtlichen Bescheiden wurden in einem gesonderten Abschnitt "Abrechnung" die Rückstände aus den früheren Jahren ausgeworfen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellungen (§ 26 Abs. 5 der RAO), in denen sie im wesentlichen gleichlautend ausführte, sie habe ihre Kanzlei bis einschließlich 30. Juni 1979 geführt. Ab 1. Juli 1979 habe sie sich im Ausland befunden. Sie habe in den Jahren 1981 bis April 1985 keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt und daher auch keine aus einer solchen Tätigkeit sich ergebenden steuerlichen Einkünfte erzielt. Gemäß § 53 Abs. 2 RAO könnten Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet werden. Da sie seit 1979 keine anwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, wären die ihr vorgeschriebenen Beiträge zu erlassen. Die Vorschreibung der Beiträge unterliege den allgemeinen Bestimmungen der Verjährung, so daß gemäß § 1486 ABGB keine Vorschreibung der Beiträge hätte erfolgen dürfen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich auch daraus, weil in den Bescheiden der darauf folgenden Jahre der Rückstand immer wieder in die Bescheide aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich die vorgeschriebenen Beitragsvorschreibungen ersatzlos aufzuheben.Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellungen (Paragraph 26, Absatz 5, der RAO), in denen sie im wesentlichen gleichlautend ausführte, sie habe ihre Kanzlei bis einschließlich 30. Juni 1979 geführt. Ab 1. Juli 1979 habe sie sich im Ausland befunden. Sie habe in den Jahren 1981 bis April 1985 keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt und daher auch keine aus einer solchen Tätigkeit sich ergebenden steuerlichen Einkünfte erzielt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, RAO könnten Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet werden. Da sie seit 1979 keine anwaltliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, wären die ihr vorgeschriebenen Beiträge zu erlassen. Die Vorschreibung der Beiträge unterliege den allgemeinen Bestimmungen der Verjährung, so daß gemäß Paragraph 1486, ABGB keine Vorschreibung der Beiträge hätte erfolgen dürfen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich auch daraus, weil in den Bescheiden der darauf folgenden Jahre der Rückstand immer wieder in die Bescheide aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich die vorgeschriebenen Beitragsvorschreibungen ersatzlos aufzuheben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Plenum) vom 18. Februar 1986 wurde den Vorstellungen nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Suspendierung eines Rechtsanwaltes ändere nichts daran, daß dieser nach wie vor eingetragener Rechtsanwalt bleibe und schon aus diesem Grund zur Leistung der Kanzleiabgabe verpflichtet sei. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe im August 1978 ihre Kanzlei aufgelöst und das Haus, in dem sich ihre Kanzlei befunden habe, verkauft, so daß sie keine Einkünfte aus der Rechtsanwaltschaft gehabt habe, so sei dieser Umstand weder unverschuldet noch durch höhere Gewalt eingetreten. Es würde, wenn man den gegenteiligen Standpunkt einnehme, jeder suspendierte Anwalt von sämtlichen Kammerbeiträgen befreit sein. Dies könne jedoch aus § 53 Abs. 2 Z. 3 RAO nicht abgeleitet werden, wonach die Umlagenordnungen bestimmen könnten, daß "in berücksichtigungswürdigen Fällen" gestundet werden könne, zumal ja die Beschwerdeführerin einen gänzlichen Erlaß begehre. In den für die jeweiligen Jahre geltenden Beitragsordnungen sei eine Bestimmung enthalten gewesen, daß die in der jeweiligen Beitragsordnung "genannten" Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen abgeschrieben werden könnten. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor, weil die Situation der Beschwerdeführerin, wie sich aus der Aktenlage ergebe, von ihr selbst verschuldet worden sei. Hinsichtlich der Beiträge zum Versorgungsfonds seien nach den heranzuziehenden Umlagenordnungen eine Ermäßigung oder Abschreibung überhaupt ausgeschlossen. Es bestehe daher überhaupt keine Handhabe, der Beschwerdeführerin die Kanzleiabgabe oder den Beitrag zum Versorgungsfonds zu erlassen. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, ihr Einkommen liege unter der Freigrenze für den prozentualen Beitrag, weil es praktisch Null gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein Prozentualbeitrag ihr nicht vorgeschrieben worden sei. Was schließlich den Verjährungseinwand anlange, finde § 1486 ABGB, der die darunterfallenden Ansprüche taxativ aufzähle, auf die Vorschreibung der Kammerbeiträge keine Anwendung. Die Anführung der rückständigen Beiträge aus den Vorjahren sei nicht Bescheidinhalt, sondern bloß eine formlose Mitteilung. Dem Begehren, im Falle einer negativen Erledigung der Vorstellung, den Betrag zu stunden, müsse entgegengehalten werden, daß ein derart allgemeines Begehren keine Berücksichtigung finden könne. Die Beschwerdeführerin als ehemals eingetragener Rechtsanwalt wisse schon seit 1979, daß Rückstände gegeben seien. Sie hätte, um ihren guten Willen zu zeigen, laufend zumindest geringfügige "Rückzahlungsraten" leisten können. Eine Stundung für die Dauer eines völlig ungewissen Zeitraumes könne jedoch nicht bewilligt werden.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Plenum) vom 18. Februar 1986 wurde den Vorstellungen nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Suspendierung eines Rechtsanwaltes ändere nichts daran, daß dieser nach wie vor eingetragener Rechtsanwalt bleibe und schon aus diesem Grund zur Leistung der Kanzleiabgabe verpflichtet sei. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe im August 1978 ihre Kanzlei aufgelöst und das Haus, in dem sich ihre Kanzlei befunden habe, verkauft, so daß sie keine Einkünfte aus der Rechtsanwaltschaft gehabt habe, so sei dieser Umstand weder unverschuldet noch durch höhere Gewalt eingetreten. Es würde, wenn man den gegenteiligen Standpunkt einnehme, jeder suspendierte Anwalt von sämtlichen Kammerbeiträgen befreit sein. Dies könne jedoch aus Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, RAO nicht abgeleitet werden, wonach die Umlagenordnungen bestimmen könnten, daß "in berücksichtigungswürdigen Fällen" gestundet werden könne, zumal ja die Beschwerdeführerin einen gänzlichen Erlaß begehre. In den für die jeweiligen Jahre geltenden Beitragsordnungen sei eine Bestimmung enthalten gewesen, daß die in der jeweiligen Beitragsordnung "genannten" Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen abgeschrieben werden könnten. Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor, weil die Situation der Beschwerdeführerin, wie sich aus der Aktenlage ergebe, von ihr selbst verschuldet worden sei. Hinsichtlich der Beiträge zum Versorgungsfonds seien nach den heranzuziehenden Umlagenordnungen eine Ermäßigung oder Abschreibung überhaupt ausgeschlossen. Es bestehe daher überhaupt keine Handhabe, der Beschwerdeführerin die Kanzleiabgabe oder den Beitrag zum Versorgungsfonds zu erlassen. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, ihr Einkommen liege unter der Freigrenze für den prozentualen Beitrag, weil es praktisch Null gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß ein Prozentualbeitrag ihr nicht vorgeschrieben worden sei. Was schließlich den Verjährungseinwand anlange, finde Paragraph 1486, ABGB, der die darunterfallenden Ansprüche taxativ aufzähle, auf die Vorschreibung der Kammerbeiträge keine Anwendung. Die Anführung der rückständigen Beiträge aus den Vorjahren sei nicht Bescheidinhalt, sondern bloß eine formlose Mitteilung. Dem Begehren, im Falle einer negativen Erledigung der Vorstellung, den Betrag zu stunden, müsse entgegengehalten werden, daß ein derart allgemeines Begehren keine Berücksichtigung finden könne. Die Beschwerdeführerin als ehemals eingetragener Rechtsanwalt wisse schon seit 1979, daß Rückstände gegeben seien. Sie hätte, um ihren guten Willen zu zeigen, laufend zumindest geringfügige "Rückzahlungsraten" leisten können. Eine Stundung für die Dauer eines völlig ungewissen Zeitraumes könne jedoch nicht bewilligt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 11. Juni 1986, B 346/86, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin aus, eine Rechtswidrigkeit läge darin, daß der angefochtene Bescheid ohne ihre Anhörung erlassen worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz eines "fairen" Verfahrens. Der Rechtsbehelf der Vorstellung stelle kein geeignetes Mittel dar, eine Überprüfung der Bescheide der Behörde erster Instanz vorzunehmen, weil beide Entscheidungen vom gleichen Organ, nämlich dem Ausschuß, erlassen worden seien. Die Zusammensetzung allein biete keine Garantien für eine objektive Prüfung einer Rechtssache. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht dargelegt, wie die vorgeschriebenen Beiträge errechnet worden seien. Ein Hinweis auf Gesetzesbestimmungen allein genüge nicht für eine Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Vorschreibung der Kammerbeiträge setze eine Tätigkeit eines Anwaltes voraus. Immer wieder werde in der Rechtsanwaltsordnung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer hingewiesen oder Bedacht genommen. Dieses Kriterium sei dann zutreffend, wenn eine Suspendierung ausgesprochen werde, weil dann für den Anwalt das Einkommen wegfalle. Dies sei umso mehr anzunehmen, weil die Berechnung aller Kammerbeiträge von einem Mindesteinkommen einer Rechtsanwaltskanzlei ausgehe. Somit sei aber der Schluß zulässig, wenn kein Mindesteinkommen einer Kanzlei vorhanden sei, auch keine Kammerbeiträge vorgeschrieben werden könnten. Im übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung hierüber zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Im übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Sinne der Art. 139 und 140 B-VG gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften hervorgekommen.Soweit die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung hierüber zufolge Artikel 133, Ziffer eins, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Im übrigen sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Sinne der Artikel 139 und 140 B-VG gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften hervorgekommen.

Im Verfahren zur Festsetzung der Kammerbeiträge findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 keine Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, wenn sie die Beschwerdeführerin im Vorstellungsverfahren nicht nochmals angehört hat, denn die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alles für ihren Standpunkt Wesentliche in den Vorstellungen vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis im Falle ihrer nochmaligen Anhörung die belangte Behörde hätte kommen können.

Die kollegial zusammengesetzte belangte Behörde ist auch nicht ident mit der kollegial zusammengesetzten Behörde erster Instanz, wie sich aus § 26 Abs. 5 RAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 und § 23 lit. d der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland und deren Ausschuß ergibt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ferner nicht dadurch mit einer Rechtswidrigkeit belastet, daß sie in der Begründung nur auf die Beitrags- und Umlagenordnungen verwies, weil die Beiträge in diesen Verordnungen tarifmäßig festgesetzt und jene von der Beschwerdeführerin in den Vorstellungen der Höhe nach nicht bekämpft worden sind.Die kollegial zusammengesetzte belangte Behörde ist auch nicht ident mit der kollegial zusammengesetzten Behörde erster Instanz, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 5, RAO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 23, Litera d, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland und deren Ausschuß ergibt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ferner nicht dadurch mit einer Rechtswidrigkeit belastet, daß sie in der Begründung nur auf die Beitrags- und Umlagenordnungen verwies, weil die Beiträge in diesen Verordnungen tarifmäßig festgesetzt und jene von der Beschwerdeführerin in den Vorstellungen der Höhe nach nicht bekämpft worden sind.

Unrichtig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Vorschreibung von Kammerbeiträgen eine Tätigkeit des Anwaltes voraussetze. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer allein davon abhängig, ob der Verpflichtete in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, sohin Kammermitglied ist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c sowie §§ 51 und 53 RAO). Es ist daher für die Frage der Verpflichtung zur Leistung von Kammerbeiträgen rechtlich irrelevant, ob das Kammermitglied suspendiert ist oder seine Tätigkeit freiwillig eingestellt hat. Die Bedachtnahme "auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder" ist nach § 27 Abs. 1 lit. c und d RAO nur bei der Erlassung der Beitragsordnung geboten, nicht aber in der Umlagenordnung, die die Hereinbringung der Mittel zur Finanzierung der nach §§ 49 und 50 RAO von der Rechtsanwaltskammer zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand hat. In der Beitragsordnung wurde auf die zuvor im Gesetz vorgesehene Leistungsfähigkeit indes insofern Bedacht genommen, als jeweils ein Fixbetrag als Kanzleiabgabe und ein Prozentualbeitrag auf Grund des steuerpflichtigen Einkommens für jeden in die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland geführte Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalt festgesetzt worden ist. Der Beschwerdeführerin wurde nur der Fixbetrag, nicht aber der auf die Leistungsfähigkeit abgestellte Prozentualbeitrag vorgeschrieben, so daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses hier nicht zu erkennen ist.Unrichtig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Vorschreibung von Kammerbeiträgen eine Tätigkeit des Anwaltes voraussetze. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer allein davon abhängig, ob der Verpflichtete in die Rechtsanwaltsliste eingetragen, sohin Kammermitglied ist vergleiche , Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraphen 51 und 53 RAO). Es ist daher für die Frage der Verpflichtung zur Leistung von Kammerbeiträgen rechtlich irrelevant, ob das Kammermitglied suspendiert ist oder seine Tätigkeit freiwillig eingestellt hat. Die Bedachtnahme "auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder" ist nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, und d RAO nur bei der Erlassung der Beitragsordnung geboten, nicht aber in der Umlagenordnung, die die Hereinbringung der Mittel zur Finanzierung der nach Paragraphen 49 und 50 RAO von der Rechtsanwaltskammer zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand hat. In der Beitragsordnung wurde auf die zuvor im Gesetz vorgesehene Leistungsfähigkeit indes insofern Bedacht genommen, als jeweils ein Fixbetrag als Kanzleiabgabe und ein Prozentualbeitrag auf Grund des steuerpflichtigen Einkommens für jeden in die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland geführte Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalt festgesetzt worden ist. Der Beschwerdeführerin wurde nur der Fixbetrag, nicht aber der auf die Leistungsfähigkeit abgestellte Prozentualbeitrag vorgeschrieben, so daß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses hier nicht zu erkennen ist.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Auslegung des § 1486 ABGB rechtswidrig vorgegangen wäre.Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Auslegung des Paragraph 1486, ABGB rechtswidrig vorgegangen wäre.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 21. Jänner 1987

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010173.X00

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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