RS Vwgh 2007/10/9 2006/02/0294

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1946 §102 Abs5 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verstoß des Nicht-Vorzeigens eines Dokumentes ist nicht zwingend mit dem Deliktstatbestand des Nicht-Mitführens dieses Dokumentes verbunden (E 27. Mai 2004, 2002/03/0068). Im Falle, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu enthält, dass der Besch die betreffende Unterlage nicht mitgeführt hätte, wird der Besch durch einen Spruch "er habe den Zulassungsschein des Sattelanhängers nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen" in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Mängel im Spruch "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020294.X02

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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