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Baurecht - OÖNorm
AVG §45 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1986, Zl. BauR-7122/2-1986 See/Fei, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Punkt I. des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Jänner 1986 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Linz, X Gasse, unter Berufung auf § 58 a der OÖ Bauordnung 1976, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983, die Vornahme folgender Maßnahmen aufgetragen:Unter Punkt römisch eins. des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Jänner 1986 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Linz, X Gasse, unter Berufung auf Paragraph 58, a der OÖ Bauordnung 1976, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1983,, die Vornahme folgender Maßnahmen aufgetragen:
„1) Die dzt. vorhandenen Feststoffeuerungsanlagen sind stillzulegen u. durch schadstoffärmere Verbrennungsanlagen (z. B. Gas, Elektro) zu ersetzen.
2) Die Emissionen der Feuerungsanlagen sind über Dach, senkrecht u. ungehindert ins Freie abzuführen.
3) Die gesamte Elektroinstallation ist durch eine konzessionierte Fachfirma auf ihren sicherheitstechn. Zustand zu überprüfen. Aufgetretene Mängel sind sofort zu beheben. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ist meßtechn. u. rechnerisch nachzuweisen. Ein entsprechendes Überprüfungsprotokoll ist dem Magistrat Linz - Baurechtsamt, vorzulegen.“
Als Erfüllungsfrist wurde hinsichtlich der Punkte. 1 und 2 der 30. August 1986 und hinsichtlich des Pktes. 3 der 28. Februar 1986 festgesetzt.
Unter Pkt. II. dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf 59 der OÖ Bauordnung folgendes verfügt:Unter Pkt. römisch zwei. dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf 59 der OÖ Bauordnung folgendes verfügt:
„Sämtliche in Betrieb befindlichen Rauchfangköpfe über Dach sind von einer konzessionierten Firma instandzusetzen. Bei der Instandsetzung ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeister herzustellen. Bei einer Neugestaltung der Ausmündung ist diese so herzustellen, daß keine Zugbehinderung für die Abgase erfolgt. Über den ordnungsgemäßen Zustand ist vom zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeister nach Abschluß der Arbeiten ein anstandsloser Abnahmebefund vorzulegen.“
Auch für diese Maßnahmen wurde eine Erfüllungsfrist vorgeschrieben.
Der lediglich gegen den Pkt. I. dieses Bescheides gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 9. Juli 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben.Der lediglich gegen den Pkt. römisch eins. dieses Bescheides gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 9. Juli 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben.
Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. November 1986 wurde der dagegen gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 67 der OÖ Bauordnung mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den erwähnten Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird.Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 11. November 1986 wurde der dagegen gerichteten Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, der OÖ Bauordnung mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den erwähnten Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Zunächst ist in Erwiderung auf die vom Beschwerdeführer einleitend vorgebrachte Unzuständigkeitseinrede Nachstehendes zu bemerken:
Gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG fallen Akte der Vollziehung in Bausachen, soweit sie bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.Gemäß Artikel 15, Absatz 5, B-VG fallen Akte der Vollziehung in Bausachen, soweit sie bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.
Obwohl diese Bestimmung so zu verstehen ist, daß durch das Wort „wie“ bloß eine beispielsweise Aufzählung von Fällen, in welchen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, eingeleitet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Slg. N. F. Nr. 10.194/A), so darf nicht übersehen werden, daß bei dieser demonstrativen Aufzählung hinsichtlich der für die Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten bestimmten bundeseigenen Gebäude nur jene als öffentlichen Zwecken dienend bezeichnet werden, welche der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, weshalb - in Übereinstimmung mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden kann, daß damit auch solche Gebäude gemeint sein könnten, in welchen Bundesbedienstete nicht kasernenmäßig untergebracht sind, wovon, wie im Beschwerdefall, bei Dienst- und Naturalwohnungen für Bundesbedienstete auszugehen ist. Eine die Anwendung der zitierten Verfassungsnorm rechtfertigende Ähnlichkeit der Unterbringung von Bundesbediensteten in Dienst- oder Naturalwohnungen mit der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten liegt daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb auch mit einem Hinweis auf die zum Begriff “öffentlich“ ergangene hg. Judikatur angesichts der gegebenen klaren Verfassungsrechtslage für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Es liegt daher kein Fall der Unzuständigkeit der im Beschwerdefall tätig gewordenen Baubehörden sowie der belangten Behörde vor.Obwohl diese Bestimmung so zu verstehen ist, daß durch das Wort „wie“ bloß eine beispielsweise Aufzählung von Fällen, in welchen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, eingeleitet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Slg. N. F. Nr. 10.194/A), so darf nicht übersehen werden, daß bei dieser demonstrativen Aufzählung hinsichtlich der für die Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten bestimmten bundeseigenen Gebäude nur jene als öffentlichen Zwecken dienend bezeichnet werden, welche der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, weshalb - in Übereinstimmung mit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden kann, daß damit auch solche Gebäude gemeint sein könnten, in welchen Bundesbedienstete nicht kasernenmäßig untergebracht sind, wovon, wie im Beschwerdefall, bei Dienst- und Naturalwohnungen für Bundesbedienstete auszugehen ist. Eine die Anwendung der zitierten Verfassungsnorm rechtfertigende Ähnlichkeit der Unterbringung von Bundesbediensteten in Dienst- oder Naturalwohnungen mit der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten liegt daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vor, weshalb auch mit einem Hinweis auf die zum Begriff “öffentlich“ ergangene hg. Judikatur angesichts der gegebenen klaren Verfassungsrechtslage für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Es liegt daher kein Fall der Unzuständigkeit der im Beschwerdefall tätig gewordenen Baubehörden sowie der belangten Behörde vor.
Die vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 58 a der OÖ Bauordnung 1976 sind jedoch aus nachstehenden Erwägungen berechtigt:Die vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 58, a der OÖ Bauordnung 1976 sind jedoch aus nachstehenden Erwägungen berechtigt:
Diese durch die Novelle LGBl. für Oberösterreich Nr. 82/1983 in die OÖ Bauordnung 1976 eingefügte und seit 1. Jänner 1984 wirksame Bestimmung hat nachstehenden Wortlaut:Diese durch die Novelle LGBl. für Oberösterreich Nr. 82 aus 1983, in die OÖ Bauordnung 1976 eingefügte und seit 1. Jänner 1984 wirksame Bestimmung hat nachstehenden Wortlaut:
„Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den allgemeinen Erfordernissen gemäß § 23 trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid (§ 49) und im Benützungsbewilligungsbescheid (§ 57) vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen ein, so kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.“„Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den allgemeinen Erfordernissen gemäß Paragraph 23, trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid (Paragraph 49,) und im Benützungsbewilligungsbescheid (Paragraph 57,) vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben oder die körperliche Sicherheit von Menschen ein, so kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.“
Die Anwendung dieser Norm setzt also die Erteilung einer Baubewilligung voraus, wobei im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung 1976 oder eine nach jenen Bauvorschriften erteilte Baubewilligung handeln muß, welche durch § 70 Abs. 3 leg. cit. mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 ausdrücklich aufgehoben worden sind, weil das in Rede stehende Gebäude nach den unbestritten gebliebenen Berufungsausführungen bereits um das Jahr 1600, also zu einem Zeitpunkt errichtet worden ist, zu welchem die am 1. Jänner 1977 außer Kraft getretenen baurechtlichen Regelungen noch nicht wirksam gewesen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im Geltungsbereich dieser am 1. Jänner 1977 unwirksam gewordenen Bestimmungen oder auf Grund der OÖ Bauordnung 1976 eine nachträgliche Baubewilligung für dieses Bauwerk erteilt worden ist, und auch nichts dafür spricht, daß eine derartige Bewilligung etwa auf Grund der den heutigen Vorstellungen eines Baugesetzes entsprechenden ersten Bauordnung Österreichs, nämlich der am 18. April 1820 für die Städte Linz und Salzburg erlassenen Bauordnung (OÖ Gesetzessammlung 1820, Nr. 80, S. 134; vgl. dazu Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht und Umweltschutzrecht, S. 26), erteilt worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieses Gebäude jemals baubehördlich bewilligt worden ist. Unter diesen Umständen können aber auch die vom Gerichtshof zur Frage der Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit entwickelten Grundsätze (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, Zl. 82/05/0153, Baurechts-Slg. Nr. 17, und die darin zitierte Vorjudikatur) zu keinem anderen Beurteilungsergebnis führen, weil die Präsumtion der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baues die Vermutung voraussetzt, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß unter diesen Umständen nicht etwa die Annahme gerechtfertigt wäre, es handle sich bei dem Gebäude um einen rechtswidrigen Bestand, weil zu berücksichtigen ist, daß bei Fehlen baurechtlicher Vorschriften der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit gegolten hat (vgl. in diesem Sinne Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Band I, S. 18).Die Anwendung dieser Norm setzt also die Erteilung einer Baubewilligung voraus, wobei im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um eine nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung 1976 oder eine nach jenen Bauvorschriften erteilte Baubewilligung handeln muß, welche durch Paragraph 70, Absatz 3, leg. cit. mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 ausdrücklich aufgehoben worden sind, weil das in Rede stehende Gebäude nach den unbestritten gebliebenen Berufungsausführungen bereits um das Jahr 1600, also zu einem Zeitpunkt errichtet worden ist, zu welchem die am 1. Jänner 1977 außer Kraft getretenen baurechtlichen Regelungen noch nicht wirksam gewesen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im Geltungsbereich dieser am 1. Jänner 1977 unwirksam gewordenen Bestimmungen oder auf Grund der OÖ Bauordnung 1976 eine nachträgliche Baubewilligung für dieses Bauwerk erteilt worden ist, und auch nichts dafür spricht, daß eine derartige Bewilligung etwa auf Grund der den heutigen Vorstellungen eines Baugesetzes entsprechenden ersten Bauordnung Österreichs, nämlich der am 18. April 1820 für die Städte Linz und Salzburg erlassenen Bauordnung (OÖ Gesetzessammlung 1820, Nr. 80, S. 134; vergleiche , dazu Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht und Umweltschutzrecht, S. 26), erteilt worden wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieses Gebäude jemals baubehördlich bewilligt worden ist. Unter diesen Umständen können aber auch die vom Gerichtshof zur Frage der Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit entwickelten Grundsätze vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, Zl. 82/05/0153, Baurechts-Slg. Nr. 17, und die darin zitierte Vorjudikatur) zu keinem anderen Beurteilungsergebnis führen, weil die Präsumtion der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baues die Vermutung voraussetzt, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, daß unter diesen Umständen nicht etwa die Annahme gerechtfertigt wäre, es handle sich bei dem Gebäude um einen rechtswidrigen Bestand, weil zu berücksichtigen ist, daß bei Fehlen baurechtlicher Vorschriften der aus dem Eigentum an Grund und Boden abgeleitete Grundsatz der Baufreiheit gegolten hat vergleiche , in diesem Sinne Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Band römisch eins, S. 18).
Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, es sei davon auszugehen, „daß das in Rede stehende Gebäude baubehördlich rechtmäßig bewilligt wurde“, weshalb auch kein Anwendungsfall des § 58 a der OÖ Bauordnung 1976 in der zitierten Fassung vorliegt.Der Gerichtshof kann sich daher der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung nicht anschließen, es sei davon auszugehen, „daß das in Rede stehende Gebäude baubehördlich rechtmäßig bewilligt wurde“, weshalb auch kein Anwendungsfall des Paragraph 58, a der OÖ Bauordnung 1976 in der zitierten Fassung vorliegt.
Die belangte Behörde hat im übrigen ausdrücklich eine Erörterung der vom Beschwerdeführer in der Vorstellung aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 für entbehrlich erachtet, weshalb auch seitens des Gerichtshofes nicht darauf einzugehen war. Aus prozeßökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 einen nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung abzuändernden Bescheid voraussetzt.Die belangte Behörde hat im übrigen ausdrücklich eine Erörterung der vom Beschwerdeführer in der Vorstellung aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 für entbehrlich erachtet, weshalb auch seitens des Gerichtshofes nicht darauf einzugehen war. Aus prozeßökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 einen nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung abzuändernden Bescheid voraussetzt.
Da die belangte Behörde also zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 58 a der OÖ Bauordnung 1976 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen.Da die belangte Behörde also zu Unrecht von einem Anwendungsfall des Paragraph 58, a der OÖ Bauordnung 1976 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten wird noch bemerkt, daß sich die Berufung des Beschwerdeführers, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, nicht gegen den Pkt. II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Jänner 1986 gerichtet hat, sodaß dieser insoweit rechtskräftig geworden ist und die darin enthaltene baubehördliche Vorschreibung somit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein konnte.Zur Vermeidung von Unklarheiten wird noch bemerkt, daß sich die Berufung des Beschwerdeführers, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, nicht gegen den Pkt. römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Jänner 1986 gerichtet hat, sodaß dieser insoweit rechtskräftig geworden ist und die darin enthaltene baubehördliche Vorschreibung somit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 24. Februar 1987
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050161.X00Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024