TE Vwgh Erkenntnis 1987/2/25 87/01/0013

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FlKonv;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des MT in H, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, Weiherstraße 3, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Dezember 1986, Zl. Ia 370-134/85, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des MT in H, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, Weiherstraße 3, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Dezember 1986, Zl. römisch eins a 370-134/85, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer am 6. November 1985 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag gemäß §§ 10, 11 a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, im wesentlichen mit folgender Begründung ab. Der Beschwerdeführer sei Anfang März 1982 aus Rumänien nach Österreich gekommen und habe seither seinen Wohnsitz hier begründet. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juli 1982 sei er als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985, Zl. 12 a E Vr 12.539/84, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf eine Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gemäß § 10 Abs. 1 StbG könne einem Fremden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich habe. Von diesem Erfordernis könne gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung vorliege. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne dieser Bestimmung könne die Anerkennung des Staatsbürgerschaftswerbers als Flüchtling angesehen werden. Gemäß § 11 StbG habe sich jedoch die Behörde bei Ausübung des ihr bei einer Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG eingeräumten Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht in der Lage gesehen, von dem eingeräumten Ermessen im Sinn des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Tatbeständen der §§ 11 a, 12, 13 und 14 StbG liege nicht vor.Nach der durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer am 6. November 1985 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diesen Antrag gemäß Paragraphen 10, 11, a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, im wesentlichen mit folgender Begründung ab. Der Beschwerdeführer sei Anfang März 1982 aus Rumänien nach Österreich gekommen und habe seither seinen Wohnsitz hier begründet. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juli 1982 sei er als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985, Zl. 12 a E römisch fünf r 12.539/84, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf eine Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG könne einem Fremden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich habe. Von diesem Erfordernis könne gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Gesetzes abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung vorliege. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne dieser Bestimmung könne die Anerkennung des Staatsbürgerschaftswerbers als Flüchtling angesehen werden. Gemäß Paragraph 11, StbG habe sich jedoch die Behörde bei Ausübung des ihr bei einer Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG eingeräumten Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht in der Lage gesehen, von dem eingeräumten Ermessen im Sinn des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Tatbeständen der Paragraphen 11, a, 12, 13 und 14 StbG liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat. Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören.

Gemäß § 11 StbG hat die Behörde sich bei Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.Gemäß Paragraph 11, StbG hat die Behörde sich bei Ausübung des ihr in Paragraph 10, eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen. Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist.

Der Beschwerdeführer macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde sei der sich aus § 58 Abs. 2 AVG 1950 ergebenden Pflicht, den Bescheid zu begründen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer vermag aber in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, daß durch den behaupteten Begründungsmangel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Die belangte Behörde hat nämlich die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzuges der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren festgestellt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, daß diese Tatsache allein für sie bestimmend war, von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.Der Beschwerdeführer macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde sei der sich aus Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 ergebenden Pflicht, den Bescheid zu begründen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer vermag aber in der Beschwerde nicht aufzuzeigen, daß durch den behaupteten Begründungsmangel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG). Die belangte Behörde hat nämlich die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, erster Fall StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1985 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzuges der Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren festgestellt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, daß diese Tatsache allein für sie bestimmend war, von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

In der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe, wie sich aus dem Gebrauch des Ermessens gemäß § 11 StbG ergebe, offenbar auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG als gegeben erachtet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde.In der Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe, wie sich aus dem Gebrauch des Ermessens gemäß Paragraph 11, StbG ergebe, offenbar auch die Einbürgerungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde.

Diese Auffassung ist zwar insofern zutreffend, als der Gebrauch des Ermessens bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11 StbG voraussetzt, daß keines der in §§ 10 Abs. 1 genannten Verleihungshindernisse vorliegt, doch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, daß die Berücksichtigung der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Ermessensübung, dann rechtswidrig wäre, wenn das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht als gegeben angenommen wird. Vielmehr liegt es im Sinne des Gesetzes, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung als so schwerwiegend zu werten, daß die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers gemessen an den gesetzlichen Richtlinien, nämlich den Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Von einem Ermessensmißbrauch, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann daher keine Rede sein.Diese Auffassung ist zwar insofern zutreffend, als der Gebrauch des Ermessens bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 11, StbG voraussetzt, daß keines der in Paragraphen 10, Absatz eins, genannten Verleihungshindernisse vorliegt, doch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, daß die Berücksichtigung der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Ermessensübung, dann rechtswidrig wäre, wenn das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht als gegeben angenommen wird. Vielmehr liegt es im Sinne des Gesetzes, die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung als so schwerwiegend zu werten, daß die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers gemessen an den gesetzlichen Richtlinien, nämlich den Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Von einem Ermessensmißbrauch, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann daher keine Rede sein.

Gemäß § 11 zweiter Satz StbG ist bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist, vermag aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0002, ausgesprochen hat - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen" ist, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist. Die durch das Gesetz vorgesehene Bedachtnahme auf diesen Umstand läßt nämlich nicht den Schluß zu, daß darin jedenfalls ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen muß. Da somit eine der Voraussetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 3 StbG nicht vorliegt, kann der belangten Behörde auch nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 11 StbG Gebrauch gemacht.Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz StbG ist bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist, vermag aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0002, ausgesprochen hat - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG darzustellen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut, wonach nur "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen" ist, daß der Fremde Flüchtling im Sinne der genannten Konvention ist. Die durch das Gesetz vorgesehene Bedachtnahme auf diesen Umstand läßt nämlich nicht den Schluß zu, daß darin jedenfalls ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen muß. Da somit eine der Voraussetzungen der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG nicht vorliegt, kann der belangten Behörde auch nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Paragraph 11, StbG Gebrauch gemacht.

Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt daher erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden mußte.Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt daher erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Wien, am 25. Februar 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010013.X00

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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