TE Vwgh Erkenntnis 1987/2/25 84/01/0364

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

Polizeirecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs7
AVG §8
GrKontrG 1969 §1
GrKontrG 1969 §2
PaßG 1969 §1
PaßG 1969 §18 Abs1
PaßG 1969 §18 Abs1 litc
PaßG 1969 §18 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des WT in W, vertreten durch Dr. H. Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1984, Zl. 258.883/6-II/14/84, betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des WT in W, vertreten durch Dr. H. Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1984, Zl. 258.883/6-II/14/84, betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 21. Oktober 1960 in G geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Während eines Aufenthaltes in der deutschen Justizvollzugsanstalt Minden beantragte er mit Schreiben vom 5. Dezember 1983 beim österreichischen Generalkonsulat Düsseldorf die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Da sein alter Paß im Jahr zuvor abgelaufen und er selbst auf dem Paßfoto nicht mehr erkennbar gewesen sei, habe er sein bisheriges Reisedokument vernichtet. Mit Bescheid vom 26. März 1984 versagte das Generalkonsulat gemäß § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 510/1974 die Ausstellung eines Reisepasses. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, daß gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen mehrerer, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 3 sowie 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB ein Strafverfahren anhängig sei und er hievon, ebenso wie von einem weiteren beim Landesgericht Feldkirch wegen §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129, Z. 1 StGB gegen ihn anhängigen Strafverfahren, Kenntnis habe. Gleichwohl habe sich der Beschwerdeführer in das Ausland begeben und in der offenkundigen Absicht, sich dort längere Zeit niederzulassen, Arbeit angenommen. Alles dies rechtfertige die Annahme, daß er den von ihm beantragten Reisepaß dazu benutzen wolle, sich der Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Damit aber liege der Versagungsgrund des § 18 Abs. 1 lit. c PaßG vor.Der am 21. Oktober 1960 in G geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Während eines Aufenthaltes in der deutschen Justizvollzugsanstalt Minden beantragte er mit Schreiben vom 5. Dezember 1983 beim österreichischen Generalkonsulat Düsseldorf die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Da sein alter Paß im Jahr zuvor abgelaufen und er selbst auf dem Paßfoto nicht mehr erkennbar gewesen sei, habe er sein bisheriges Reisedokument vernichtet. Mit Bescheid vom 26. März 1984 versagte das Generalkonsulat gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, des Paßgesetzes 1969 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1974, die Ausstellung eines Reisepasses. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, daß gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen mehrerer, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer 3, sowie 164 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB ein Strafverfahren anhängig sei und er hievon, ebenso wie von einem weiteren beim Landesgericht Feldkirch wegen Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129, Ziffer eins, StGB gegen ihn anhängigen Strafverfahren, Kenntnis habe. Gleichwohl habe sich der Beschwerdeführer in das Ausland begeben und in der offenkundigen Absicht, sich dort längere Zeit niederzulassen, Arbeit angenommen. Alles dies rechtfertige die Annahme, daß er den von ihm beantragten Reisepaß dazu benutzen wolle, sich der Strafverfolgung im Inland zu entziehen. Damit aber liege der Versagungsgrund des Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, PaßG vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme der Behörde nicht in Abrede, bestritt aber, sich den gegen ihn in Österreich anhängigen Strafverfahren entziehen zu wollen. Er befinde sich derzeit in der BRD in einer Art „Überhaft“ dergestalt, daß er nicht freigelassen werde, bevor nicht „alle Dinge in Österreich“ geklärt seien. Ihm selbst gehe es im Augenblick hauptsächlich um die Durchführung einer Drogenentziehungskur. Was das beim Landesgericht Feldkirch anhängige Strafverfahren betreffe, so sei die Rolle, die er dabei spiele, ungeklärt. Der Reisepaß, dessen Ausstellung er beantragt habe, hätte für ihn in erster Linie als Ausweisdokument Bedeutung und würde ihm erst nach Abschluß aller Verfahren ausgefolgt werden. Im übrigen möge bei der Entscheidung über sein Ansuchen nicht nur die Aktenlage, sondern auch die menschliche Seite berücksichtigt werden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Wie dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Generalkonsulat Düsseldorf vorgehalten worden sei, sei er - so die Begründung der Rechtsmittelentscheidung des Bundesministers für Inneres - vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum Antritt einer viermonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben worden, nachdem eine dem Beschwerdeführer vorerst gewährte bedingte Strafnachsicht wegen seiner Verurteilung während der Probezeit durch andere Gerichte (durch das Bezirksgericht Dornbirn wegen Diebstahls, durch das Landesgericht Feldkirch wegen Diebstahls, Betruges und Veruntreuung und durch das Kreisgericht Wiener Neustadt wegen Diebstahls) widerrufen worden und der Beschwerdeführer nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt und Ablehnung eines Strafaufschiebungsgesuches infolge unsteten Aufenthaltes nicht mehr erreichbar gewesen sei. Außerdem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl des Landesgerichtes Feldkirch wegen des Verdachtes des Verbrechens eines im Mai 1982 begangenen Einbruchsdiebstahles, wobei sich der Beschwerdeführer zumindest nach Begehung dieser Tat in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich derzeit in Haft befinde, abgesetzt haben dürfte. Jedenfalls habe er sich dem österreichischen Generalkonsulat in Düsseldorf gegenüber auf Vorhalt in dem zuletzt erwähnten Zusammenhang nur darauf berufen, daß seine Rolle in dem beim Landesgericht Feldkirch noch anhängigen Strafverfahren unklar sei. Aus all dem sei zu folgern, daß der Beschwerdeführer bis heute nichts unternommen habe, was zur Bereinigung der beim Landesgericht für Strafsachen Graz laufenden Strafvollzugsangelegenheit und des gegen ihn beim Landesgericht Feldkirch (welches im übrigen bereits die Auslieferung des Beschwerdeführers begehrt hat) anhängigen Strafverfahrens beitragen könnte. Insgesamt sei damit die Rechtsmittelbehörde zur Ansicht gelangt, der Beschwerdeführer würde einen neu ausgestellten, frei verfügbaren Reisepaß dazu benützen, sich weiterhin der gegen ihn in Österreich eingeleiteten Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu entziehen. Bei dieser Sachlage sei dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Ausstellung eines neuen österreichischen Reisepasses verweigert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Aus der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VwGG und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) geht hervor, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen aus den §§ 1 f des Grenzkontrollgesetzes und aus § 1 des PaßG 1969 abzuleitenden Rechten verletzt erachtet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Aus der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, VwGG und Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) geht hervor, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen aus den Paragraphen eins, f des Grenzkontrollgesetzes und aus Paragraph eins, des PaßG 1969 abzuleitenden Rechten verletzt erachtet.

 

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. c des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des Art. I Z. 1 der Novelle BGBl. Nr. 510/1974 sind die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1974, sind die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.

Ausgehend von dieser Rechtslage steht im Streitfall auf Grund der insoweit auch vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörden beider Instanzen des Verwaltungsverfahrens fest, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme durch deutsche Sicherheitsorgane und seiner späteren Anhaltung in einer Entziehungsanstalt in Westfalen in Kenntnis der Tatsache, daß vor österreichischen Gerichten gegen ihn wegen des Vorwurfs schwerwiegender, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten Strafverfahren anhängig sind, nach der Bundesrepublik Deutschland begeben und dort Arbeit angenommen hat. Wenngleich allein daraus noch nicht schlüssig gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer habe sich auf diese Weise der gegen ihn in Österreich eingeleiteten Strafverfolgung entziehen wollen (vgl. hiezu u.a. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1986, Zl. 85/01/0259), so muß der Beschwerdeführer immerhin gegen sich gelten lassen, daß er nach dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren nichts unternommen hat, um durch eine Kontaktnahme mit den zuständigen österreichischen Justizstellen von sich aus zu einer Erledigung der gegen ihn in Österreich anhängigen Strafverfahren beizutragen. Da er selbst nicht einmal behauptet hat, an solchen Schritten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehindert gewesen zu sein, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Befürchtung der Behörde, der Beschwerdeführer könnte nach dem von ihm gezeigten Verhalten einen ihm neu ausgestellten Reisepaß dazu benützen, sich weiterhin der gegen ihn in Österreich laufenden Strafverfolgung und der Vollstreckung bereits rechtskräftig gegen ihn ergangener Strafurteile zu entziehen, nicht als ungerechtfertigt zu erkennen. Schon damit aber erweist sich die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 lit. c PaßG 1969 als begründet. Wenn sich die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt nicht veranlaßt gesehen hat, im Beschwerdefall § 18 Abs. 2 PaßG 1969 anzuwenden (dieser Vorschrift zufolge ist eine Ausnahme von den Versagungsregeln des § 18 Abs. 1 des Gesetzes insoweit zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird, in welchem Falle die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen sind), so kann daraus schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden, weil ein Anspruch auf Anwendung des § 18 Abs. 2 PaßG 1969 nicht besteht, ein gleichwohl darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und sich der Beschwerdeführer auch gar nicht darauf berufen hat, den Paß nur - um sich den österreichischen Behörden zu stellen - zur Einreise in das Bundesgebiet zu benötigen.Ausgehend von dieser Rechtslage steht im Streitfall auf Grund der insoweit auch vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörden beider Instanzen des Verwaltungsverfahrens fest, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme durch deutsche Sicherheitsorgane und seiner späteren Anhaltung in einer Entziehungsanstalt in Westfalen in Kenntnis der Tatsache, daß vor österreichischen Gerichten gegen ihn wegen des Vorwurfs schwerwiegender, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten Strafverfahren anhängig sind, nach der Bundesrepublik Deutschland begeben und dort Arbeit angenommen hat. Wenngleich allein daraus noch nicht schlüssig gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer habe sich auf diese Weise der gegen ihn in Österreich eingeleiteten Strafverfolgung entziehen wollen vergleiche , hiezu u.a. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1986, Zl. 85/01/0259), so muß der Beschwerdeführer immerhin gegen sich gelten lassen, daß er nach dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren nichts unternommen hat, um durch eine Kontaktnahme mit den zuständigen österreichischen Justizstellen von sich aus zu einer Erledigung der gegen ihn in Österreich anhängigen Strafverfahren beizutragen. Da er selbst nicht einmal behauptet hat, an solchen Schritten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehindert gewesen zu sein, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Befürchtung der Behörde, der Beschwerdeführer könnte nach dem von ihm gezeigten Verhalten einen ihm neu ausgestellten Reisepaß dazu benützen, sich weiterhin der gegen ihn in Österreich laufenden Strafverfolgung und der Vollstreckung bereits rechtskräftig gegen ihn ergangener Strafurteile zu entziehen, nicht als ungerechtfertigt zu erkennen. Schon damit aber erweist sich die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, PaßG 1969 als begründet. Wenn sich die Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt nicht veranlaßt gesehen hat, im Beschwerdefall Paragraph 18, Absatz 2, PaßG 1969 anzuwenden (dieser Vorschrift zufolge ist eine Ausnahme von den Versagungsregeln des Paragraph 18, Absatz eins, des Gesetzes insoweit zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird, in welchem Falle die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen sind), so kann daraus schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden, weil ein Anspruch auf Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, PaßG 1969 nicht besteht, ein gleichwohl darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und sich der Beschwerdeführer auch gar nicht darauf berufen hat, den Paß nur - um sich den österreichischen Behörden zu stellen - zur Einreise in das Bundesgebiet zu benötigen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung läßt sich eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht daraus ableiten, daß von der Anwendung des § 18 Abs. 2 PaßG 1969 handelnde Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres Zl. 83.402/5-II/14/75 (auszugsweise abgedruckt bei Hermann-Hackauf-Sellner, Paß-, Fremdenpolizei- und Asylrecht, JuridicaKommentare, 3. Auflage, Wien 1986, Seiten 28 f) unbeachtet geblieben seien und die belangte Behörde es unterlassen habe, den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates in Düsseldorf gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 zu beheben. Dies deshalb, weil durch eine bloße Verwaltungsverordnung - und um eine solche handelt es sich bei dem zitierten Ministerialerlaß - subjektive Parteienrechte nicht begründet werden und gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs. 2 leg. cit. zustehenden Rechtes zur Behebung oder Änderung von unterbehördlichen Bescheiden gleichfalls niemandem ein Anspruch zusteht.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung läßt sich eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht daraus ableiten, daß von der Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, PaßG 1969 handelnde Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres Zl. 83.402/5-II/14/75 (auszugsweise abgedruckt bei Hermann-Hackauf-Sellner, Paß-, Fremdenpolizei- und Asylrecht, JuridicaKommentare, 3. Auflage, Wien 1986, Seiten 28 f) unbeachtet geblieben seien und die belangte Behörde es unterlassen habe, den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates in Düsseldorf gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 zu beheben. Dies deshalb, weil durch eine bloße Verwaltungsverordnung - und um eine solche handelt es sich bei dem zitierten Ministerialerlaß - subjektive Parteienrechte nicht begründet werden und gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. zustehenden Rechtes zur Behebung oder Änderung von unterbehördlichen Bescheiden gleichfalls niemandem ein Anspruch zusteht.

Inwieweit der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - durch die Versagung der Paßausstellung in aus den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, und des § 1 PaßG 1969 abzuleitenden Rechten verletzt worden sein soll, läßt sich nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen (sie enthalten lediglich Legaldefinitionen, das Gebot der Benützung von Grenzübergängen und die Anordnung, daß Personen und Sachen beim Grenzübergang die hiefür nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen) nicht erkennen.Inwieweit der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - durch die Versagung der Paßausstellung in aus den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 des Grenzkontrollgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 423, und des Paragraph eins, PaßG 1969 abzuleitenden Rechten verletzt worden sein soll, läßt sich nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen (sie enthalten lediglich Legaldefinitionen, das Gebot der Benützung von Grenzübergängen und die Anordnung, daß Personen und Sachen beim Grenzübergang die hiefür nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen) nicht erkennen.

Soweit sich der Beschwerdeführer, der im übrigen in der Zwischenzeit (im Oktober 1984) von der Bundesrepublik Deutschland an Österreich ausgeliefert worden ist und sich der Aktenlage nach derzeit in der Außenstelle Wilhelmshöhe des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befindet, darauf beruft, daß ihm in dem vor dem (deutschen) Amtsgericht Minden gegen ihn durchgeführten Strafverfahren Ausfallserscheinungen und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden seien und dem im Verwaltungsverfahren etwa durch die Beigebung eines Vertreters Rechnung zu tragen gewesen wäre, müssen diese Ausführungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen außer Betracht bleiben.

Insgesamt ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Da vor dem Verwaltungsgerichtshof auch kein entscheidungswesentlicher Mangel des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hervorgekommen ist, mußte die Beschwerde demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Insgesamt ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Da vor dem Verwaltungsgerichtshof auch kein entscheidungswesentlicher Mangel des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hervorgekommen ist, mußte die Beschwerde demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 25. Februar 1987

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010364.X00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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