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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft S in W, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. August 1986, Zl. Wa-3021/2-1985/Spe/Wo, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: J und G R in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Unbestritten ist, daß im Zuge der Errichtung der Pyhrn-Autobahn der T-fluß in dem für den Beschwerdefall in Betracht kommenden Bereich reguliert und für ein 30-jährliches Hochwasserereignis ausgebaut wurde. Die beschwerdeführende Wassergenossenschaft betreibt in diesem Bereich eine wasserrechtliche Entwässerungsanlage für eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 72 ha.
Im Zuge der Autobahnarbeiten kam es auf Grundstücken der Mitbeteiligten (MB) zu Materialanschüttungen, durch welche ein Grundnachbar den Hochwasserabfluß und die bestehende Entwässerungsanlage als gefährdet erachtete. Die MB suchten deshalb über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft (BH) um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dieser Anschüttungen an. In der über dieses Ansuchen von der BH am 19. April 1985 abgeführten Verhandlung wurde auch ein Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt, in welchem dieser zu dem Ergebnis kam, daß die Aufschüttung unter Berücksichtigung des Ausbaues des T-flusses dann technisch unbedenklich sei, wenn ihre Gestaltung und Ausformung unter dem Gesichtspunkt mehrerer vom Sachverständigen vorgeschlagener Bedingungen und Vorschreibungen erfolge. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige aus wie folgt:
"Durch die Aufschüttung werden keine Saugstränge der aufwärts
des Sammelschachtes ... vorhandenen Entwässerungsanlage betroffen.
Ein Ablaufkanal aus diesem Sammelschacht sowie ein weiterer ...
Sammelschacht ... wurde durch die Aufschüttung jedoch überdeckt.
Die Wirkungsweise des aufwärts gelegenen Drainagesystems wird dann nicht beeinträchtigt, wenn die abwärts gelegene Aufschüttung so ausgebildet wird, daß sie keine Flächen, die zum Drainagegebiet hin entwässern, erhält. Weiters ist sie dann nicht beeinträchtigt, wenn die Abflußverhältnisse für Oberflächenwässer so gestaltet werden, daß kein Rückstau eintritt und die Abflußgegebenheiten für die aufwärts gelegenen Grundstücke so wie sie vor der Aufschüttung bestanden haben, wieder hergestellt werden. Dies kann dann sichergestellt werden, wenn die Aufschüttung so wie im Gutachten vorbeschrieben hergestellt und ausgebildet wird."
Auf Grund der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens stellte die BH sodann in Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 24. Mai 1985 gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß die Materialanschüttungen der MB keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften; in Spruchpunkt II wurde den MB jedoch gemäß §§ 39, 98 und 138 Abs. 1 WRG 1959 die Durchführung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bzw Arbeiten aufgetragen.Auf Grund der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens stellte die BH sodann in Spruchpunkt römisch eins ihres Bescheides vom 24. Mai 1985 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 fest, daß die Materialanschüttungen der MB keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften; in Spruchpunkt römisch zwei wurde den MB jedoch gemäß Paragraphen 39, 98 und 138 Absatz eins, WRG 1959 die Durchführung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen bzw Arbeiten aufgetragen.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß eine Bewilligungspflicht für die konsenslos getätigten Anschüttungen nach dem WRG 1959 nicht habe festgestellt werden können. Gemäß dem von der BH eingeholten Gutachten seien den MB jedoch in Form von wasserpolizeilichen Aufträgen die vom Sachverständigen für die Sicherstellung geeigneter Abflußverhältnisse und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen vorhandener Drainagen vorgeschlagenen Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. Der Forderung der Beschwerdeführerin nach Errichtung eines zusätzlichen Drainstranges könne aber nicht entsprochen werden, vielmehr seien die Vorschreibungen gemäß dem Gutachten als ausreichend anzusehen. Die Überdeckung des Ablaufsammlers führe, wie die Beschwerdeführerin selbst in der Berufung ausgeführt habe, zwar zu einer Erschwerung der Instandhaltung des Kanals, nicht jedoch zu einer Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit. Diese Kanalführung stelle eine Dienstbarkeit dar, mit der die betreffenden Grundstücke der MB belastet seien.Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. August 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß eine Bewilligungspflicht für die konsenslos getätigten Anschüttungen nach dem WRG 1959 nicht habe festgestellt werden können. Gemäß dem von der BH eingeholten Gutachten seien den MB jedoch in Form von wasserpolizeilichen Aufträgen die vom Sachverständigen für die Sicherstellung geeigneter Abflußverhältnisse und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen vorhandener Drainagen vorgeschlagenen Maßnahmen vorzuschreiben gewesen. Der Forderung der Beschwerdeführerin nach Errichtung eines zusätzlichen Drainstranges könne aber nicht entsprochen werden, vielmehr seien die Vorschreibungen gemäß dem Gutachten als ausreichend anzusehen. Die Überdeckung des Ablaufsammlers führe, wie die Beschwerdeführerin selbst in der Berufung ausgeführt habe, zwar zu einer Erschwerung der Instandhaltung des Kanals, nicht jedoch zu einer Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit. Diese Kanalführung stelle eine Dienstbarkeit dar, mit der die betreffenden Grundstücke der MB belastet seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin läßt unbekämpft, daß für die Anschüttungen eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 nicht erforderlich gewesen sei; die Beschwerde richte sich "nur mehr gegen die Tatsache, daß die Wasserrechtsbehörde nicht erkannt hat, daß sie ihrer Aufsichtspflicht gemäß §§ 85, 130, 131 WRG nachzukommen hat und daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß §§ 9 und 40 vorliegt".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin läßt unbekämpft, daß für die Anschüttungen eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, WRG 1959 nicht erforderlich gewesen sei; die Beschwerde richte sich "nur mehr gegen die Tatsache, daß die Wasserrechtsbehörde nicht erkannt hat, daß sie ihrer Aufsichtspflicht gemäß Paragraphen 85, 130, 131, WRG nachzukommen hat und daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Paragraphen 9 und 40 vorliegt".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die MB beantragen in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der belangten Behörde bestätigte Feststellung der BH, wonach die strittigen Anschüttungen nicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Sie leitet jedoch aus dem Umstand, daß die von ihr betriebene Entwässerungsanlage gemäß den §§ 9 Abs. 2 und 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, eine Bewilligungspflicht der Anschüttungen mit der Begründung ab, daß es sich dabei um eine Änderung dieser Entwässerungsanlage handle, durch die es zu einer Beeinträchtigung fremder Rechte, nämlich jener der Beschwerdeführerin selbst, komme. Diese Beeinträchtigung wird darin erblickt, daß die bisher in etwa 2 m Tiefe verlegten Drainagerohre durch die Aufschüttung in nunmehr 3,5 bis 4 m Tiefe zu liegen kämen, wodurch die Instandhaltung für die Beschwerdeführerin erschwert werde.Die von der belangten Behörde bestätigte Feststellung der BH, wonach die strittigen Anschüttungen nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Sie leitet jedoch aus dem Umstand, daß die von ihr betriebene Entwässerungsanlage gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2 und 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei, eine Bewilligungspflicht der Anschüttungen mit der Begründung ab, daß es sich dabei um eine Änderung dieser Entwässerungsanlage handle, durch die es zu einer Beeinträchtigung fremder Rechte, nämlich jener der Beschwerdeführerin selbst, komme. Diese Beeinträchtigung wird darin erblickt, daß die bisher in etwa 2 m Tiefe verlegten Drainagerohre durch die Aufschüttung in nunmehr 3,5 bis 4 m Tiefe zu liegen kämen, wodurch die Instandhaltung für die Beschwerdeführerin erschwert werde.
Dem wird in den Gegenschriften mit Recht entgegengenhalten, daß die strittige Aufschüttung, deren wasserrechtliche Bewilligung nicht die Beschwerdeführerin, sondern die MB beantragt hätten, funktionell nicht mit dem genossenschaftlichen System verbunden sei, und daß dessen Wirkungsweise dadurch nach dem eingeholten Gutachten nicht beeinträchtigt, und durch die wasserpolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen auch für die Zukunft gewährleistet werde. Eine Änderung der zugunsten der Beschwerdeführerin konsentierten Entwässerungsanlage ist daher in diesen Anschüttungen nicht zu erblicken. Die allfällige Erschwerung der Instandhaltung dieser Anlage für den Konsensinhaber stellt allenfalls eine Beeinträchtigung eigener, nicht aber fremder Rechte dar und bedarf keiner ergänzenden wasserrechtlichen Bewilligung. Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bewilligungspflicht für die Anschüttungen als solche im Sinne der §§ 9 Abs. 2 und 40 WRG 1959 zu erkennen.Dem wird in den Gegenschriften mit Recht entgegengenhalten, daß die strittige Aufschüttung, deren wasserrechtliche Bewilligung nicht die Beschwerdeführerin, sondern die MB beantragt hätten, funktionell nicht mit dem genossenschaftlichen System verbunden sei, und daß dessen Wirkungsweise dadurch nach dem eingeholten Gutachten nicht beeinträchtigt, und durch die wasserpolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen auch für die Zukunft gewährleistet werde. Eine Änderung der zugunsten der Beschwerdeführerin konsentierten Entwässerungsanlage ist daher in diesen Anschüttungen nicht zu erblicken. Die allfällige Erschwerung der Instandhaltung dieser Anlage für den Konsensinhaber stellt allenfalls eine Beeinträchtigung eigener, nicht aber fremder Rechte dar und bedarf keiner ergänzenden wasserrechtlichen Bewilligung. Abgesehen davon vermag der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bewilligungspflicht für die Anschüttungen als solche im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 40 WRG 1959 zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Aufsichtspflicht verletzt. Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil einer Wassergenossenschaft weder ein subjektives Recht auf Vornahme behördlicher Aufsichtsmaßnahmen gegen sie selbst (§ 85 Abs. 1 WRG 1959) noch ein solches auf Vornahme von Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 130, 31 WRG 1959) eingeräumt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, welche über die den MB erteilten wasserpolizeilichen Aufträge hinausgehenden Aufsichtsmaßnahmen im Beschwerdefall notwendigerweise zu treffen gewesen wären.Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ihre Aufsichtspflicht verletzt. Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil einer Wassergenossenschaft weder ein subjektives Recht auf Vornahme behördlicher Aufsichtsmaßnahmen gegen sie selbst (Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959) noch ein solches auf Vornahme von Maßnahmen der Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, 31, WRG 1959) eingeräumt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, welche über die den MB erteilten wasserpolizeilichen Aufträge hinausgehenden Aufsichtsmaßnahmen im Beschwerdefall notwendigerweise zu treffen gewesen wären.
Die belangte Behörde hat daher weder dadurch, daß sie die von der Beschwerdeführerin geforderten Aufsichtsmaßnahmen nicht gesetzt hat, noch dadurch, daß sie die strittigen Anschüttungen nicht als gemäß den §§ 9 und 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig angesehen hat, subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Materialanschüttungen zivilrechtlich als Servitutsberechtigte beeinträchtigt oder geschädigt worden ist, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Die belangte Behörde hat daher weder dadurch, daß sie die von der Beschwerdeführerin geforderten Aufsichtsmaßnahmen nicht gesetzt hat, noch dadurch, daß sie die strittigen Anschüttungen nicht als gemäß den Paragraphen 9 und 40 WRG 1959 bewilligungspflichtig angesehen hat, subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Materialanschüttungen zivilrechtlich als Servitutsberechtigte beeinträchtigt oder geschädigt worden ist, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB betrifft Stempelgebühren für eine gemäß § 37 Abs. 4 VwGG überzählige Ausfertigung ihrer Gegenschrift.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der MB betrifft Stempelgebühren für eine gemäß Paragraph 37, Absatz 4, VwGG überzählige Ausfertigung ihrer Gegenschrift.
Wien, am 26. Februar 1987
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070243.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014