Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des HW in O, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1986, Zl. 410.913/01- I4/85, betreffend Regulierung des Mallnitzbaches (mitbeteiligte Partei: Wasserverband X, vertreten durch den Obmann JF), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des HW in O, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juli 1986, Zl. 410.913/01- I4/85, betreffend Regulierung des Mallnitzbaches (mitbeteiligte Partei: Wasserverband römisch zehn, vertreten durch den Obmann JF), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als darin die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. (richtig: 18.) September 1985, Zl. Wa-709/7/84, ab- bzw. zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. September 1985, Zl. Wa-709/8/84, bewilligte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) gemäß den §§ 41, 99 Abs. 1 lit. a und h und 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 auf Grund der am 8. Jänner 1985 und am 26. Februar 1985 durchgeführten Wasserrechtsverhandlungen dem mitbeteiligten Wasserverband (MB), den Mallnitzbach gemäß einem Projekt des Wasserbauamtes Spittal an der Drau vom August 1984 unter bestimmten Bedingungen und Auflagen zu regulieren. In demselben Bescheid enteignete der LH gemäß §§ 63 lit. c und 65 WRG 1959 verschiedene Grundstücke und Grundstücksteile zugunsten des öffentlichen Wassergutes, darunter 160 m2 des Grundstückes Nr. 296 KG. O aus dem Eigentum des Beschwerdeführers, welchem dafür eine Entschädigung von S 40,--/m2 zuerkannt wurde (§§ 117, 118 WRG 1959). Ferner beurkundete der LH in seinem Bescheid gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 mehrere zwischen der Marktgemeinde O und verschiedenen Grundeigentümern abgeschlossene, in erster Linie den Ersatz von Kosten der Rekultivierung betroffener landwirtschaftlicher Flächen und den Ersatz von Ernteausfällen regelnde Übereinkommen, wobei im Text des ersten dieser Übereinkommen auch der Beschwerdeführer genannt wurde. Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine zusätzliche Geldentschädigung deshalb zuzusprechen, weil er der Auffassung sei, daß seine im Unterlauf des Mallnitzbaches gelegenen Grundstücke durch die gegenständliche Regulierung einer stärkeren Gefährdung ausgesetzt sein würden, gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 abgewiesen.Mit Bescheid vom 18. September 1985, Zl. Wa-709/8/84, bewilligte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) gemäß den Paragraphen 41, 99, Absatz eins, Litera a und h und 111 Absatz eins und 2 WRG 1959 auf Grund der am 8. Jänner 1985 und am 26. Februar 1985 durchgeführten Wasserrechtsverhandlungen dem mitbeteiligten Wasserverband (MB), den Mallnitzbach gemäß einem Projekt des Wasserbauamtes Spittal an der Drau vom August 1984 unter bestimmten Bedingungen und Auflagen zu regulieren. In demselben Bescheid enteignete der LH gemäß Paragraphen 63, Litera c und 65 WRG 1959 verschiedene Grundstücke und Grundstücksteile zugunsten des öffentlichen Wassergutes, darunter 160 m2 des Grundstückes Nr. 296 KG. O aus dem Eigentum des Beschwerdeführers, welchem dafür eine Entschädigung von S 40,--/m2 zuerkannt wurde (Paragraphen 117, 118, WRG 1959). Ferner beurkundete der LH in seinem Bescheid gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 mehrere zwischen der Marktgemeinde O und verschiedenen Grundeigentümern abgeschlossene, in erster Linie den Ersatz von Kosten der Rekultivierung betroffener landwirtschaftlicher Flächen und den Ersatz von Ernteausfällen regelnde Übereinkommen, wobei im Text des ersten dieser Übereinkommen auch der Beschwerdeführer genannt wurde. Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine zusätzliche Geldentschädigung deshalb zuzusprechen, weil er der Auffassung sei, daß seine im Unterlauf des Mallnitzbaches gelegenen Grundstücke durch die gegenständliche Regulierung einer stärkeren Gefährdung ausgesetzt sein würden, gemäß Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 abgewiesen.
Begründend verwies der LH auf das vorgelegte Projekt sowie darauf, daß bei der Verhandlung "mit der Mehrzahl der beteiligten Grundeigentümer sowohl hinsichtlich der Ausführung der Regulierung als auch hinsichtlich der zu leistenden Entschädigungen" Übereinstimmung herbeigeführt worden sei, zum Teil im Wege von Übereinkommen der Gemeinde mit den betroffenen Eigentümern. Der Höhe nach sei den Entschädigungen im übrigen das Gutachten des dazu befragten landwirtschaftlichen Sachverständigen zu Grunde gelegt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers, zusätzliche Entschädigungen zuzuerkennen, weil zufolge seiner Auffassung nach Ausführung der Regulierung seine am Mallnitzbach linksufrig gelegenen Grundstücke einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein würden, sei abzuweisen gewesen, weil nach Auffassung des Sachverständigen für Wasserbau bei Realisierung des Projektes auch für die gegenständlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Hochwasserschutz wesentlich verbessert werde, und zwar im Ausmaß einer zur Zeit etwa 15-jährlich auf eine 30-jährlich zu erwartende Überflutungshäufigkeit. Ein noch größerer Schutz von landwirtschaftlich genutzten Flächen sei im gesamten Bundesgebiet nicht üblich. Die Marktgemeinde O habe sich außerdem bei Hochwasserereignissen über 30-jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit zu Rekultivierungsmaßnahmen und Schadloshaltung bei eventuellen Ernteausfällen bereit erklärt, sodaß damit eine vollkommene Absicherung der gegenständlichen Anrainergrundstücke über sonst übliche Entschädigungsvereinbarungen festzustellen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 1985 zugestellt. In seiner dagegen am 11. Oktober 1985 zur Post gegebenen Berufung focht der Beschwerdeführer diesen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach an und machte im wesentlichen geltend, seine Entschädigungsansprüche seien nicht erfüllt worden. Ein Übereinkommen mit ihm sei nicht zustandegekommen. Eine zusätzliche Entschädigung des Beschwerdeführers sei deshalb gerechtfertigt, weil dadurch, daß im Falle eines Hochwassers das überfließende Wasser zielgerichtet auf seine Grundstücke gelenkt werde, eine größere Gefährdung dieser Grundstücke und damit eine Wertminderung eintrete. Ergänzend zur Berufung brachte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 7. November 1985 vor, daß die Enteignung und Entschädigung der 160 m2 seines Grundstücks Nr. 296 um S 40,--/m2 deshalb seine Rechte verletze, weil es auch diesbezüglich zu keiner Einigung gekommen sei.
In einem Schreiben zur Berufung führte die Marktgemeinde O aus, es sei zwar richtig, "daß für die Grundflächen von ca. 1 ha im Bereich des linken Ufers im Unterlauf des Mallnitzbaches derzeit der Uferdamm noch etwas abgesenkt ausgeführt" werde; erst nach Errichtung des Ausschotterungsbeckens in ca. fünf Jahren werde der linksufrige Damm auf das Niveau des rechtsufrigen Dammes angehoben und damit für den Grund des Beschwerdeführers eine entsprechende Überflutungsverbesserung erfolgen. Die Marktgemeinde halte aber ihr Angebot "der vollständigen Räumung und Rekultivierung der Flächen des Herrn W, die im Bereich des abgesenkten Dammes gelegen sind und nach einer eventuellen Verbauung trotzdem noch vom Hochwasser geschädigt werden könnten" aufrecht. Dabei handle es sich aber wohl um keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, sondern nur um ein Entgegenkommen der Gemeinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1986 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte die "auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides durchgeführte Beurkundung" insoweit ab, "als HW als Vertragspartner zu entfallen" habe. Im übrigen werde die Berufung "ab- bzw. zurückgewiesen".
Die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides begründete die belangte Behörde damit, daß der Aktenlage eindeutig zu entnehmen sei, daß der Beschwerdeführer kein Übereinkommen mit der Marktgemeinde O geschlossen habe. Der Einwand, daß durch die Regulierung eine größere Gefährdung einzelner Grundstücke des Beschwerdeführers eintreten werde und hiemit eine Wertverminderung verbunden sei, wofür eine Entschädigung festgelegt werden müsse, entbehre einer sachlichen Grundlage. Dies in erster Linie deswegen, weil die in Frage kommende linksufrige Böschung unterhalb der Bundesstraßenbrücke aus Ablagerungen des letzten Hochwassers (Schotter, Sand, Schwimmzeug) bestehe. Diese Ablagerungen seien aber nicht verdichtet und es sei auch das ungeeignete Material nicht ausgewechselt worden, sodaß von einer echten standfesten und dauerhaften Uferböschung nicht gesprochen werden könne. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eher damit zu rechnen, daß ein größeres Hochwasser die natürlich angelandete Böschung zerstöre und die dahinter liegenden Grundstücke des Beschwerdeführers überflutet würden. Daraus ergebe sich aber, daß eine Wertminderung dieser Flächen durch die Realisierung der gegenständlichen Regulierung nicht eintreten werde.
Zusätzlich sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Marktgemeinde O die Verpflichtung übernommen habe, die durch Hochwässer auftretenden Schäden (Ernteausfall und Rekultivierung) bis zur Gesamtregulierung zu ersetzen. Den Berufungsausführungen betreffend die Enteignung bzw. Entschädigung der Liegenschaft 296 EZ. 189 KG. O habe nicht Rechnung getragen werden können, weil sie verspätet nach Ablauf der vierzehntägigen Berufungsfrist eingebracht worden seien; sie seien daher, ohne weiters auf ihren Inhalt einzugehen, zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs, auf Leistung angemessener Entschädigungen für die durch das Regulierungsvorhaben in Anspruch genommenen Grundflächen und auf Nichtverwirklichung des Projektes insoweit, als dafür keine ausreichenden Projektsunterlagen vorgelegt worden seien, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der MB hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls für die Abweisung der Beschwerde ausgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Fehlen von Projektsunterlagen hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem LH noch im Berufungsverfahren behauptet; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung unbeachtlich. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Projektsunterlagen ist überdies entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß von der Regulierung der Mallnitzbach von km 0 (Einmündung in die Möll) bis zu km 0,865 betroffen ist.Das Fehlen von Projektsunterlagen hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem LH noch im Berufungsverfahren behauptet; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige Neuerung unbeachtlich. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Projektsunterlagen ist überdies entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß von der Regulierung der Mallnitzbach von km 0 (Einmündung in die Möll) bis zu km 0,865 betroffen ist.
Gegen die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde insoweit, als der Name des Beschwerdeführers aus der Beurkundung eines Übereinkommens eliminiert wurde, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Insoweit diente der angefochtene Bescheid ja auch durchaus im Sinne des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers der Klarstellung, daß mit ihm kein derartiges Übereinkommen zustandegekommen ist.
Mit dem Gesetz nicht im Einklang steht der angefochtene Bescheid aber insofern, als die belangte Behörde damit die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Entschädigungsansprüche "ab- bzw. zurückgewiesen" hat.
1.) Zur Zurückweisung:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Mit seiner innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufung hat der Beschwerdeführer unmißverständlich den erstinstanzlichen Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten und dessen Aufhebung begehrt, wobei er begründend insbesondere ausführte, daß ihm als Grundeigentümer gemäß § 117 WRG 1959 angemessen Entschädigung zu leisten sei. Es trifft nun zwar zu, daß der Beschwerdeführer vorerst dafür eine nähere Begründung nur in Richtung des Nichtzustandekommens eines Übereinkommens gegeben und nähere Ausführungen zur Enteignung und Entschädigung hinsichtlich des davon betroffenen Teiles des Grundstücks Nr. 296 erst in einem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Schriftsatz gemacht hat; ergänzende Begründungen einer zulässigen Berufung können jedoch auch erst im Zuge des späteren Berufungsverfahrens vorgetragen werden (vgl. dazu etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1978, Slg. 9627/A, vom 15. Jänner 1969, Slg. 7489/A, und vom 6. Februar 1967, Slg. 7074/A).Mit seiner innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufung hat der Beschwerdeführer unmißverständlich den erstinstanzlichen Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten und dessen Aufhebung begehrt, wobei er begründend insbesondere ausführte, daß ihm als Grundeigentümer gemäß Paragraph 117, WRG 1959 angemessen Entschädigung zu leisten sei. Es trifft nun zwar zu, daß der Beschwerdeführer vorerst dafür eine nähere Begründung nur in Richtung des Nichtzustandekommens eines Übereinkommens gegeben und nähere Ausführungen zur Enteignung und Entschädigung hinsichtlich des davon betroffenen Teiles des Grundstücks Nr. 296 erst in einem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Schriftsatz gemacht hat; ergänzende Begründungen einer zulässigen Berufung können jedoch auch erst im Zuge des späteren Berufungsverfahrens vorgetragen werden vergleiche , dazu etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1978, Slg. 9627/A, vom 15. Jänner 1969, Slg. 7489/A, und vom 6. Februar 1967, Slg. 7074/A).
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über die Berufung des Beschwerdeführers auch insoweit meritorisch abzusprechen, als sie die Enteignung und Entschädigung von 160 m2 des Grundstücks Nr. 296 betraf.
2.) Zur Abweisung:
Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer bereits in erster Instanz dahin zu verstehende Vorbringen, seine Grundstücke am linken Ufer des zu regulierenden Abschnittes des Mallnitzbaches würden bis zur endgültigen Regulierung stärker gefährdet und durch drohende Überflutungen in ihrem Wert gemindert werden, damit beantwortet, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eher damit zu rechnen sei, daß ein größeres Hochwasser die dort natürlich angelandete, nicht verdichtete Böschung zerstöre "und die dahinter liegenden Grundstücke des Berufungswerbers überflutet werden". Damit wurde allerdings - im Einklang mit einem von der belangten Behörde eingeholten, dem Beschwerdeführer jedoch nicht in Wahrung des Parteiengehörs vorgehaltenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde - gerade der Standpunkt des Beschwerdeführers erhärtet, weshalb die daraus abgeleitete Schlußfolgerung im angefochtenen Bescheid, daraus ergebe sich, daß eine Wertverminderung der Flächen des Beschwerdeführers durch die Realisierung der gegenständlichen Regulierung nicht eintreten werde, keine angemessene Antwort darzustellen vermag.
Das gleiche gilt für den im angefochtenen Bescheid an diese Schlußfolgerung anschließenden Hinweis auf von der Marktgemeinde O übernommene Verpflichtungen zum Ersatz von durch Hochwasser bis zur Gesamtregulierung auftretenden Schäden (Ernteausfall und Rekultivierung), wurde doch gerade hinsichtlich des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, daß ein diesbezügliches Übereinkommen zwischen ihm und der Gemeinde nicht zustandegekommen ist.
Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers ab- bzw. zurückgewiesen, sodaß der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Im übrigen war die Beschwerde, wie oben dargelegt, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers ab- bzw. zurückgewiesen, sodaß der angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Im übrigen war die Beschwerde, wie oben dargelegt, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des darauf abzielenden Antrages des Beschwerdeführers konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des darauf abzielenden Antrages des Beschwerdeführers konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 50 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 50 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 10. März 1987
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070218.X00Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013