TE Vwgh Erkenntnis 1987/3/25 84/01/0224

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/06 Pornographie

Norm

B-VG Art131a
PornG 1950 §10
PornG 1950 §11
PornG 1950 §14
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen die als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Durchsuchung bzw. Beschlagnahme verbreitungsbeschränkter Druckwerke durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 10. April 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Zeitungskolporteur und wurde in dieser Eigenschaft am 10. April 1984 gegen 20.30 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien auf dem Gehsteig vor dem Schnellbahnhof auf die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (in der Folge: Pornographiegesetz), BGBl. Nr. 97/1950, in der Fassung BGBl. Nr. 422/1974, überprüft. Die Sicherheitswachebeamten nahmen die in den Körben zum Verkauf angebotenen Zeitschriften an sich, überprüften sie im Hinblick auf das Vorliegen von „harter Pornographie“ und stellten dabei anhand eines Verzeichnisses fest, daß sich darunter auch zwei einer Verbreitungsbeschränkung unterliegende Zeitschriften befanden. Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde, gaben sie ihm die beiden verbreitungsbeschränkten Zeitschriften zurück und setzten ihn von der Erstattung einer Anzeige nach § 14 Pornographiegesetz in Kenntnis. Das in weiterer Folge wegen dieses Vorfalles erlassene Straferkenntnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ist Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 86/01/0240 protokollierten Beschwerde; eine weitere Darstellung der für dessen Erlassung maßgebenden Gründe kann daher im vorliegenden Fall unterbleiben.Der Beschwerdeführer ist Zeitungskolporteur und wurde in dieser Eigenschaft am 10. April 1984 gegen 20.30 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien auf dem Gehsteig vor dem Schnellbahnhof auf die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (in der Folge: Pornographiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, überprüft. Die Sicherheitswachebeamten nahmen die in den Körben zum Verkauf angebotenen Zeitschriften an sich, überprüften sie im Hinblick auf das Vorliegen von „harter Pornographie“ und stellten dabei anhand eines Verzeichnisses fest, daß sich darunter auch zwei einer Verbreitungsbeschränkung unterliegende Zeitschriften befanden. Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde, gaben sie ihm die beiden verbreitungsbeschränkten Zeitschriften zurück und setzten ihn von der Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 14, Pornographiegesetz in Kenntnis. Das in weiterer Folge wegen dieses Vorfalles erlassene Straferkenntnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ist Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 86/01/0240 protokollierten Beschwerde; eine weitere Darstellung der für dessen Erlassung maßgebenden Gründe kann daher im vorliegenden Fall unterbleiben.

Gegen diese als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Amtshandlung von Organen der Bundespolizeidirektion Wien richtet sich die gemäß Art. 131a B-VG erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes „auf Lagerung bzw. Aufbewahrung und Ausstellen (auch) verbreitungsbeschränkter Druckwerke in der von ihm gewählten Weise“ sowie seines Rechtes „auf Durchführung von Durchsuchungen nur unter Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften“ geltend macht. Weiters sei er „durch die Beschlagnahme zweier Druckschriften ohne Erlassung und Zustellung eines entsprechenden Bescheides“ in seinen Rechten verletzt worden.Gegen diese als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete Amtshandlung von Organen der Bundespolizeidirektion Wien richtet sich die gemäß Artikel 131 a, B-VG erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes „auf Lagerung bzw. Aufbewahrung und Ausstellen (auch) verbreitungsbeschränkter Druckwerke in der von ihm gewählten Weise“ sowie seines Rechtes „auf Durchführung von Durchsuchungen nur unter Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften“ geltend macht. Weiters sei er „durch die Beschlagnahme zweier Druckschriften ohne Erlassung und Zustellung eines entsprechenden Bescheides“ in seinen Rechten verletzt worden.

Demgegenüber stellte die belangte Behörde zum letzterwähnten Vorwurf fest, daß die Sicherheitswachebeamten alle anläßlich der Amtshandlung von ihnen kontrollierten Zeitschriften dem Beschwerdeführer zurückgegeben hätten. Mangels durchgeführter Beschlagnahme ergebe sich daher, daß in das Recht „auf Lagerung bzw. Aufbewahrung und Ausstellen (auch) verbreitungsbeschränkter Druckwerke“ und in das Recht auf Erlassung und Zustellung eines Beschlagnahmebescheides gar nicht habe eingegriffen werden können. Eine mögliche Rechtsverletzung könnte daher nur insofern vorliegen, als die Durchsuchung der Zeitschriften ohne Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden wäre. Davon könne aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich aus den §§ 10, 11 und 14 des Pornographiegesetzes im Zusammenhalt mit §§ 25 und 39 des VStG und § 24 StPO zweifelsfrei die Berechtigung der Polizeiorgane ergebe, Druckwerke für die Zeit der Überprüfung an sich zu nehmen.Demgegenüber stellte die belangte Behörde zum letzterwähnten Vorwurf fest, daß die Sicherheitswachebeamten alle anläßlich der Amtshandlung von ihnen kontrollierten Zeitschriften dem Beschwerdeführer zurückgegeben hätten. Mangels durchgeführter Beschlagnahme ergebe sich daher, daß in das Recht „auf Lagerung bzw. Aufbewahrung und Ausstellen (auch) verbreitungsbeschränkter Druckwerke“ und in das Recht auf Erlassung und Zustellung eines Beschlagnahmebescheides gar nicht habe eingegriffen werden können. Eine mögliche Rechtsverletzung könnte daher nur insofern vorliegen, als die Durchsuchung der Zeitschriften ohne Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden wäre. Davon könne aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich aus den Paragraphen 10, 11 und 14 des Pornographiegesetzes im Zusammenhalt mit Paragraphen 25 und 39 des VStG und Paragraph 24, StPO zweifelsfrei die Berechtigung der Polizeiorgane ergebe, Druckwerke für die Zeit der Überprüfung an sich zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b und Art. 131a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person behauptet wird.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera b und Artikel 131 a, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person behauptet wird.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Beschlagnahme der beiden Druckschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erhalt der Gegenschrift der belangten Behörde, in welcher die Beschlagnahme von Zeitschriften in Abrede gestellt wurde, diese dem Beschwerdeführer übermittelt und ihn aufgefordert, sich zu dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen zu äußern. In der auf diesen Vorhalt erstatteten Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1984 wurde zwar der Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung weiterhin aufrechterhalten, die Feststellung der belangten Behörde, daß keine Beschlagnahme stattgefunden habe, aber nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde anzuzweifeln. Ein weiterer, die Beschwerdeausführungen widerlegender Umstand liegt darin, daß die Sicherheitswachebeamten H.D. und V. in der bereits zwei Tage nach der Amtshandlung erstatteten Meldung folgende, eigenhändig unterschriebene Sachverhaltsdarstellung erstattet haben:Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Beschlagnahme der beiden Druckschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erhalt der Gegenschrift der belangten Behörde, in welcher die Beschlagnahme von Zeitschriften in Abrede gestellt wurde, diese dem Beschwerdeführer übermittelt und ihn aufgefordert, sich zu dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen zu äußern. In der auf diesen Vorhalt erstatteten Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1984 wurde zwar der Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung weiterhin aufrechterhalten, die Feststellung der belangten Behörde, daß keine Beschlagnahme stattgefunden habe, aber nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon aus diesem Grund nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde anzuzweifeln. Ein weiterer, die Beschwerdeausführungen widerlegender Umstand liegt darin, daß die Sicherheitswachebeamten H.D. und römisch fünf. in der bereits zwei Tage nach der Amtshandlung erstatteten Meldung folgende, eigenhändig unterschriebene Sachverhaltsdarstellung erstattet haben:

„Über Aufforderung entfernte er (der Beschwerdeführer) die beiden verbreitungsbeschränkten Druckschriften aus dem Plastikkorb und verwahrte er sie so, daß sie nicht mehr wahrgenommen werden konnten.“

Weiters wird in einer im Akt erliegenden Stellungnahme des Sicherheitswachebeamten H vom 12. August 1984 ausdrücklich bestätigt, daß „keinerlei Gegenstände (auch Druckschriften) vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind“. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, die Glaubwürdigkeit dieser Darstellungen der Sicherheitswachebeamten, die diesbezüglich der straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegen, in Zweifel zu ziehen. Die Bundespolizeidirektion Wien gab außerdem bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Wien die gegen die Sicherheitswachebeamten H. D. und V. erstattete Anzeige wegen Verdachtes des Vergehens gemäß SS 133, 313 StGB am 23. Jänner 1985 gemäß § 90 StPO zurückgelegt habe. Daß gleichzeitig die gegen den Beschwerdeführer nach § 297 StGB erstattete Anzeige zurückgelegt wurde, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zusammenfassend auf Grund der Aktenlage im Rahmen freier Beweiswürdigung außerstande, der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers Glauben zu schenken und die Beschlagnahme als erwiesen anzunehmen.Weiters wird in einer im Akt erliegenden Stellungnahme des Sicherheitswachebeamten H vom 12. August 1984 ausdrücklich bestätigt, daß „keinerlei Gegenstände (auch Druckschriften) vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind“. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anlaß, die Glaubwürdigkeit dieser Darstellungen der Sicherheitswachebeamten, die diesbezüglich der straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegen, in Zweifel zu ziehen. Die Bundespolizeidirektion Wien gab außerdem bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Wien die gegen die Sicherheitswachebeamten H. D. und römisch fünf. erstattete Anzeige wegen Verdachtes des Vergehens gemäß SS 133, 313 StGB am 23. Jänner 1985 gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt habe. Daß gleichzeitig die gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 297, StGB erstattete Anzeige zurückgelegt wurde, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zusammenfassend auf Grund der Aktenlage im Rahmen freier Beweiswürdigung außerstande, der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers Glauben zu schenken und die Beschlagnahme als erwiesen anzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist wie der Verfassungsgerichtshof in seinem, denselben Beschwerdegegenstand betreffenden Beschluß vom 24. November 1984, B 398/84, der Ansicht, daß die im Beschwerdefall bekämpfte Herausnahme von Druckwerken aus zwei Körben zwecks Überprüfung nach dem Pornographiegesetz als eine in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung zu qualifizieren ist.

Soweit die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Zeitschriften wegen Unterlassung der Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften behauptet wird, muß dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, daß es zum Wesen der „faktischen Amtshandlung“ gehört, daß die behördliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar - also ohne vorausgegangenes Verfahren - ausgeübt wird. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin bei faktischen Amtshandlungen von vornherein aus (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. Jänner 1981, Zl. 03/3813/80).

Dem weiters vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, daß er im Recht „auf Lagerung bzw. Aufbewahrung und Ausstellen (auch) verbreitungsbeschränkter Druckwerke“ verletzt worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu folgen, weil sich auf Grund der vorgelegten Akten ergibt, daß der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten in seiner Verfügungsmacht hinsichtlich der Lagerung bzw. Aufbewahrung der beiden Druckwerke - abgesehen von der durch die Verbreitungsbeschränkung des Bundesministers für Inneres bescheidmäßig verfügten Einschränkung - nicht beeinträchtigt wurde.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §S 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr.243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §S 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr.243.

Wien, am 25. März 1987

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010224.X00

Im RIS seit

25.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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